Rz. 14

Wie jeder Vertrag kommt der Aufhebungsvertrag gem. §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme zustande, wobei seit dem 1.5.2000 die Formvorschrift des § 623 BGB (s. nachfolgend Rdn 15 ff.) zu beachten ist. Schlüssige Aufhebungsvereinbarungen sind danach unwirksam (s. unten Rdn 29; vgl. zu den Besonderheiten bei "ruhenden" Arbeitsverhältnissen in Beförderungsfällen § 16 Rdn 308 ff.).

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