Rz. 83
Die Vertragsparteien sind in der Festlegung des rechtlichen Beendigungszeitpunktes grds. frei. Bei der Wahl des richtigen Zeitpunktes ist eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen.
Rz. 84
Ausgangspunkt ist die jeweils gültige vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist. Soweit nicht der Arbeitnehmer an einer Verkürzung dieser Frist interessiert ist, weil er möglicherweise eine neue oder interessantere Arbeitsstelle gefunden hat, wird regelmäßig das Interesse des Arbeitnehmers sein, dass die rechtliche Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht vor diesem Zeitpunkt eintritt, um eine Gehaltseinbuße zu vermeiden. Weitere Nachteile des etwaigen Vorziehens des rechtlichen Endes durch eine Aufhebungsvereinbarung unter die entsprechende Kündigungsfrist können Minderungen bei der Tantieme, einem Bonus oder einer Zusatzvergütung, einer Gratifikation, der betrieblichen Altersversorgung oder anderer Arbeitgeberleistungen, wie bspw. einer dadurch wegfallenden, ansonsten turnusmäßig anstehenden Gehaltserhöhung, sein. Möglich ist auch eine Verlängerung des Zeitpunktes, um sich beispielsweise aus einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis einfacher bewerben zu können, oder um die Abfindung optisch zu reduzieren (vgl. im Einzelnen unten Rdn 94; vgl. zur Befristungskontrolle oben Rdn 49).
Rz. 85
Hinweis
1. |
Das Unterschreiten der Kündigungsfrist durch Vorziehen des rechtlichen Endes und gleichzeitiger Erhalt einer Abfindung führt zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen beim Arbeitslosengeld (Nachteil bedeutet "Ruhen" = Aufschub des Beginns (= Verzögerung) des Leistungsbezugs gem. § 158 SGB III, aber keine Minderung der Anspruchsdauer, vgl. Voelzke, NZA 2012, 177). |
2. |
Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld kann der Arbeitgeber ausgleichen, beispielsweise durch Zusage einer Ausgleichzahlung für eine Sperrzeit im Aufhebungsvertrag (vgl. ArbG Düsseldorf v. 26.10.2018 – 14 Ca 3722/18, juris). |
2. |
Das Einhalten der Kündigungsfrist in der Aufhebungsvereinbarung aufgrund arbeitgeberseitiger Veranlassung bei Zusage/Gewährung einer Abfindung führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, vgl. ErfK/Rolfs, SGB III, § 158 Rn 14). |
Rz. 86
Für den Arbeitnehmer kommt bei den Erwägungen zum rechtlichen Beendigungszeitpunkt die Erwartung hinzu, dass er zusätzlich zu der Gehaltszahlung während der (rechnerischen) Kündigungsfrist eine Abfindung erhält. Auch wenn darauf grds. kein Anspruch besteht, so entspricht dies vielfach der Praxis. Der Arbeitgeber rechnet dann betriebswirtschaftlich mit den Kosten, die sich zum einen aus den Aufwendungen für den Arbeitnehmer bis zu dem rechtlichen Ende, d.h. dem Ablauf der Kündigungsfrist, und zum anderen aus der Abfindung ergeben. Eine andere Sache ist es dann, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist freistellen will und er damit auf eine Gegenleistung für die zu zahlende Vergütung verzichtet oder ob für ihn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wichtiger ist.
Rz. 87
Das etwaige einvernehmliche Vorziehen des rechtlichen Endes unter die Dauer der Kündigungsfrist kann im Einzelfall steuerliche Vorteile für den Arbeitnehmer bedeuten (s.u. zur Steuerbegünstigung i.S.v. §§ 24, 34 EStG, sog. Fünftel-Regelung, s. unten Rdn 204 ff.). Denn im steuerlichen Sinn kommt es allein auf den Zeitpunkt der zivil- bzw. arbeitsrechtlich wirksamen rechtlichen Auflösung an (vgl. BFH v. 16.12.2021 – VI R 10/18, juris Rn 14; BFH v. 29.5.2008 – IX R 55/05, juris Rn 10; BFH v. 24.10.2007, BFH/NV 2008, 361; BFH v. 15.10.2003, NJW 2004, 1407 = DB 2004, 118; BFH v. 10.10.1986, BFHE 148, 257 = BStBl II 1987, 186; BFH v. 11.1.1980 – VI R 165/77, BStBl II 1980, 205 = BFHE 129, 479; BFH v. 13.10.1978 – VI R 91/77, BStBl II 1979, 155 = BFHE 126, 399).
Rz. 88
Für Organmitglieder, wie Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, ist das Vorziehen des rechtlichen Endes von besonderem Interesse.
Rz. 89
Vorstandsmitglieder erhalten nach Ablauf ihres auf max. 5 Jahre befristeten Anstellungsvertrages gem. § 84 AktG i.d.R. keine Abfindung, da das Anstellungsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung allein aufgrund der Befristung endet. Die "Abfindung für Vorstandsmitglieder" kann sich daher grds. nur aus der Umwandlung der für die Restvertragslaufzeit ausstehenden Bezüge in eine Einmalzahlung durch Vorziehen des rechtlichen Endes ergeben (zum sog. Abfindungspoker, s.u. Rdn 168). Für ein Vorstandsmitglied, das im Fall seiner Abberufung als Organ i.d.R. von seinen Arbeitsverpflichtungen freigestellt wird, kann es daher im Einzelfall von erheblichem Interesse sein, möglichst kurzfristig das rechtliche Ende herbeizuführen, um eine neue Tätigkeit beginnen zu können und ggf. die ausstehende Vergütung für die restliche Vertragslaufzeit, oder einen Teil davon (vgl. zum sog. Abfindungs-Cap www.dcgk.de sowie § 16 Rdn 697 ff., 710; vgl. zum Change in Control-Abfindungsfall, § 16 Rdn 336) ausgezahlt zu erhalten (s. zu den steuerlichen Möglichkeiten, unten Rdn 200 ff.). Hinzu kommt, dass ein Vorst...