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Aufhebungsverträge mit Minderjährigen können grds. nur mit Einwilligung bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden (§§ 107, 108 BGB). Eine Ausnahme gilt dann, wenn der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen gem. § 113 Abs. 1 S. 1 BGB ermächtigt hat. Von einer solchen Ermächtigung ist allerdings nicht auszugehen, wenn der Arbeitsvertrag allein vom gesetzlichen Vertreter oder von diesem gemeinsam mit dem Minderjährigen unterzeichnet wurde. Zu beachten ist, dass selbst wenn eine Ermächtigung erteilt wurde, diese jederzeit zurückgenommen werden kann. Gesetzliche Vertreter sind gem. § 1626 BGB i.d.R. der Vater und die Mutter bei bestehender Ehe. Bei Berufsausbildungsverhältnissen findet die Ermächtigungsvorschrift des § 113 BGB keine Anwendung. Es ist stets die Einwilligung bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

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