Rz. 63

Ein Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, – unabhängig von dem beabsichtigten Gesprächsgegenstand – ein Betriebsratsmitglied zu Besprechungen mit dem Arbeitgeber hinzuzuziehen (vgl. LAG Hamm v. 28.1.2016 – 18 Sa 1140/15; BAG v. 20.4.2010 – 1 ABR 580/08). Der einzelne Arbeitnehmer hat keinen generellen Anspruch darauf, zu jedem Personalgespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Denn ein Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes besteht nur in den in §§ 8183 BetrVG vorgesehenen Fällen (vgl. Hartmann, DB 2013, 1416 f.). Davon kommt nur § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG in Betracht.

 

Rz. 64

Aus § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes zwar ergeben, jedoch besteht der Anspruch nicht in allen denkbaren Fallgestaltungen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Soweit der Gegenstand des Personalgespräches die Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers und seine berufliche Entwicklung ist, soll das Betriebsratsmitglied dem Arbeitnehmer bei dem Gespräch beratend zur Seite stehen können. Dem hinzugezogenen Betriebsratsmitglied kann eine wichtige Kontroll- und Korrekturfunktion zukommen. Bei einem Personalgespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird es in der Praxis jedenfalls dem Arbeitnehmer oft nicht nur um die Modalitäten des Ausscheidens, sondern bereits darum gehen, ob er sich überhaupt auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages einlässt. Dabei können für ihn sowohl die Beurteilung seiner Leistungen als auch die etwa noch vorhandenen Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb – und sei es zu geänderten oder gar schlechteren Bedingungen – von Bedeutung sein. Das Personalgespräch wird sich in diesen Fällen oft gar nicht auf die Ausscheidungsvereinbarung beschränken lassen. Dabei kann es gerade hierbei von besonderer Bedeutung für ihn sein, ob ein hinzugezogenes Betriebsratsmitglied die Beurteilung des Arbeitgebers teilt oder dieser entgegentritt. Andererseits sind auch Fallgestaltungen denkbar, in denen bei einem Gespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht mehr sinnvoll über die Leistungsbeurteilung oder die weitere berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers im Betrieb gesprochen werden kann. So ist etwa bei einer vollständigen Betriebsstilllegung nicht erkennbar, dass Personalgespräche, die aus diesem Anlass geführt werden, noch die Themen des §§ 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG zum Inhalt haben könnten. Ebenso sind Fallgestaltungen denkbar, in denen schon bei vorangegangenen Personalgesprächen, ggf. sogar unter Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes, Leistungsbeurteilungen und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb erschöpfend erörtert worden sind und es bei dem Gespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages tatsächlich nur noch um dessen Modalitäten geht. Zumindest in solchen Fällen begründet § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes (vgl. BAG v. 16.11.2004 – 1 ABR 53/03, NZA 2005, 416 = DB 2005, 504).

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