Rz. 340

Die Pflicht zur Rückgabe sämtlicher Firmengegenstände und -unterlagen folgt aus §§ 861, 985 BGB, dem Anstellungsvertrag und den §§ 666, 667, 675 BGB (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 1.9.2016 5 Sa 139/16, juris Rn 31). Zusätzlich sollte die Rückgabepflicht ausdrücklich in der Aufhebungsvereinbarung aufgeführt sein. Die Festlegung des Datums der Rückgabe ist zu beachten. Für den Fall der Freistellung sollte die Rückgabepflicht am Tag vor der Freistellung erfolgen (vgl. § 13 des Mustervertrags, Rdn 454).

 

Rz. 341

Von besonderer Bedeutung kann es sein, den Mitarbeiter zusätzlich ausdrücklich zu verpflichten, alles zu löschen bzw. zu vernichten, was er auf privaten oder sonstigen firmenfremden Datenträgern gespeichert hat. Soweit aus Arbeitgebersicht ein diesbezügliches Risiko vorliegen könnte, lässt sich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erledigung dieser Pflichten durch den Arbeitnehmer durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe verschärfen. Dies trägt unabhängig davon, dass im Streitfall der Arbeitgeber den Schaden nicht nachweisen muss, zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der ordnungsgemäßen Rückgabe- bzw. Löschungsverpflichtung bei. Bleiben Zweifel an der ordnungsgemäßen Rückgabe, hat der Arbeitgeber einen klagbaren Anspruch auf Auskunftserteilung ggü. dem Arbeitnehmer und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

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