Rz. 385

Jede Aufhebungsvereinbarung sollte eine Vereinbarung dazu beinhalten, welche Partei ein eventuelles steuerliches Risiko trägt. Dies gilt nicht nur für die Abfindung (Rdn 200 ff.), sondern für alle steuerlich relevanten Regelungen (Rdn 225 ff.; Vervielfältigungsregelung bei der Direktversicherung: Rdn 308 ff.; Weiternutzung des Dienstwagens über das rechtliche Ende hinaus, zu Ratenzahlungen bei der Abfindung vgl. Riemer ArbR 2019, 61 und DB 2018, 2939). Vielfach trägt der Arbeitnehmer das Risiko, da ihm die steuerlichen Vorteile durch die Steuerbegünstigung zukommen. Die Steuerbegünstigung kann aber auch Kalkulationsgrundlage für eine verminderte Abfindungshöhe gewesen sein, sodass dann der Arbeitgeber das steuerliche Risiko übernimmt. Gleiches gilt regelmäßig, wenn der Arbeitgeber federführend die Aufhebungsvereinbarung mit der Rechts- und Steuerabteilung des Unternehmens vorbereitet und ausformuliert. Unabhängig von der jeweiligen Risikoverteilung im Einzelfall sollte die Aufhebungsvereinbarung so durchdacht sein, dass das steuerliche Risiko, wer es letztendlich auch trägt, minimal ist (vgl. zur steuerlichen Anrufungsauskunft oben Rdn 226; vgl. ferner "Abfindungsvergleiche im Arbeitsrecht nicht ohne Steuerberater abschließen" und zu Ratenzahlungsvereinbarungen Riemer, DB 2018, 2939; vgl. ferner "Abfindungsvergleiche im Arbeitsrecht als Haftungsrisiko für Anwälte" mit den Erläuterungen zu "Arbeitsrecht contra Steuerrecht" Riemer, ArbR 2019, 61 ff.). Denn schließlich dient die Aufhebungsvereinbarung einer endgültigen Klärung, und es sollten spätere Folgen negativer Art so weit wie möglich ausgeschlossen sein (vgl. § 25 des Mustervertrages, Rdn 454).

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