Lars Micker, Rabea Schwarz
I. Voraussetzungen des Wahlrechts
Rz. 58
Da die Betriebsfortführung zu einem Aufschub der Erfassung stiller Reserven führt (vgl. Rdn 5), werden die Voraussetzungen der Betriebsfortführung durch die Finanzverwaltung laufend überprüft. Die stillen Reserven wurden früher in dem Zeitpunkt nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG aufgedeckt, in dem eine sachliche oder persönliche Voraussetzung der Betriebsfortführung wegfällt. Das ist der Fall, wenn wesentliche Teile des Betriebsvermögens ersatzlos veräußert oder verbraucht werden bzw. wenn das bisherige Pachtverhältnis endet, ohne dass der Betrieb wieder durch den Verpächter selbst aufgenommen wird. Für Aufgaben nach dem 5.11.2011 setzt § 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 EStG die entsprechende Kenntnis des Finanzamts über diese die Aufgabe begründenden Tatsachen voraus. Auf einen ggf. früheren Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ist damit nicht mehr abzustellen.
Rz. 59
Um einer frühzeitigen Aufdeckung stiller Reserven vorzubeugen, kann es u.a. angezeigt sein, bei Zerstörung bzw. Verbrauch wesentlicher Betriebsgrundlagen eine Rücklage für Ersatzbeschaffungen zu bilden und die Ersatzbeschaffungspflicht ausdrücklich dem Verpächter aufzuerlegen.
Rz. 60
Die Aufdeckung stiller Reserven kann darüber hinaus vermieden werden, wenn die Vermietung/Verpachtung aus einem anderen Gesichtspunkt als gewerblich anzusehen ist. Als mögliche Gestaltung bietet sich in diesem Zusammenhang die vorherige Einbringung des Verpachtungsbetriebs in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft an.
II. Erbfall, Schenkung, Veräußerung
Rz. 61
Tritt währen der Betriebsfortführung eine Rechtsnachfolge ein, ist wie folgt zu unterscheiden: Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs (Erbfall/Schenkung) eines verpachteten Betriebs hat der Rechtsnachfolger des Verpächters das Wahlrecht, das erworbene Betriebsvermögen während der Verpachtung fortzuführen. Der Rechtsnachfolger tritt also in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein. Dies gilt auch, wenn der Pächter zugleich Miterbe wird, bei teilentgeltlichen Übertragungen oder bei Einbringungen in nicht gewerblich geprägte Personengesellschaften zu Buch- oder Zwischenwerten auf Grundlage von § 24 UmwStG.
Rz. 62
Geht der verpachtete Betrieb unentgeltlich auf den Pächter über, endet zwar damit der Verpachtungsbetrieb; es liegt aber keine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 1 EStG in der Person des Erblassers/Schenkers, sondern eine unentgeltliche nach § 6 Abs. 3 EStG zu beurteilende Betriebsübertragung vor.
Rz. 63
Bei Veräußerung des verpachteten Betriebs durch den Verpächter handelt es sich um eine Betriebsveräußerung nach § 16 EStG. Diese unterliegt den Begünstigungen nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG, soweit die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Rdn 51 ff.).