Rz. 58

Da die Betriebsfortführung zu einem Aufschub der Erfassung stiller Reserven führt (vgl. Rdn 5), werden die Voraussetzungen der Betriebsfortführung durch die Finanzverwaltung laufend überprüft. Die stillen Reserven wurden früher in dem Zeitpunkt nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG aufgedeckt, in dem eine sachliche oder persönliche Voraussetzung der Betriebsfortführung wegfällt. Das ist der Fall, wenn wesentliche Teile des Betriebsvermögens ersatzlos veräußert oder verbraucht werden bzw. wenn das bisherige Pachtverhältnis endet, ohne dass der Betrieb wieder durch den Verpächter selbst aufgenommen wird.[96] Für Aufgaben nach dem 5.11.2011 setzt § 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 EStG die entsprechende Kenntnis des Finanzamts über diese die Aufgabe begründenden Tatsachen voraus. Auf einen ggf. früheren Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ist damit nicht mehr abzustellen.

 

Rz. 59

Um einer frühzeitigen Aufdeckung stiller Reserven vorzubeugen, kann es u.a. angezeigt sein, bei Zerstörung bzw. Verbrauch wesentlicher Betriebsgrundlagen eine Rücklage für Ersatzbeschaffungen zu bilden und die Ersatzbeschaffungspflicht ausdrücklich dem Verpächter aufzuerlegen.[97]

 

Rz. 60

Die Aufdeckung stiller Reserven kann darüber hinaus vermieden werden, wenn die Vermietung/Verpachtung aus einem anderen Gesichtspunkt als gewerblich anzusehen ist. Als mögliche Gestaltung bietet sich in diesem Zusammenhang die vorherige Einbringung des Verpachtungsbetriebs in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft an.

[96] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 714, m.w.N.
[97] Stahl, in: Strahl, Ertragsteuern (Betriebsverpachtung), Rn 7, 26, unter Hinweis auf BFH v. 17.10.1991, BStBl II 1992, 392.

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