Rz. 69

Erfüllt der Grundstückseigentümer den Anspruch des Nießbrauchsvermächtnisnehmers nicht freiwillig, so ist Klage auf Abgabe der dinglichen Einigungserklärung nach § 873 BGB samt Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO zu erheben. Mit Rechtskraft des Urteils sind die Willenserklärungen des Beklagten ersetzt, § 894 ZPO.

 

Rz. 70

 

Formulierungsbeispiel: Klage auf Nießbrauchsbestellung

An das Landgericht (...)

– Zivilkammer –

(...)

Klage

des (...)

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (...)

gegen

(...)

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (...)

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten. In dem anzuberaumenden Verhandlungstermin werde ich beantragen, für Recht zu erkennen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von (...), Blatt (...), Bestandsverzeichnis (...), Gemarkung (...), Ast. (...), den Nießbrauch mit dem gesetzlichen Inhalt der §§ 1030 ff. BGB zu bestellen und die Eintragung des Nießbrauchs zugunsten des Klägers im Grundbuch zu bewilligen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.

Begründung: (entsprechend oben Rdn 66).

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