1. Verzug
Rz. 11
Es gelten die allgemeinen Verzugsvorschriften; Verzug kann auch ohne Mahnung bei kalendermäßig berechenbarer Leistungszeit eintreten, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB; Beispiel: Fälligkeit drei Monate nach Erbfall, nach der Bekanntgabe der betreffenden Verfügung von Todes wegen oder nach Erklärung der Vermächtnisannahme gegenüber dem Beschwerten.
Es gelten natürlich auch die Vorschriften über die Verzugszinsen.
2. Unmögliches oder ungesetzliches Vermächtnis
Rz. 12
Ein Vermächtnis über einen Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls nicht mehr zum Nachlass gehört, ist grundsätzlich unwirksam (§ 2169 Abs. 1 BGB). Nur wenn der Gegenstand unabhängig von seiner Zugehörigkeit zum Nachlass vermacht ist, ist das Vermächtnis ausnahmsweise wirksam und hat der Beschwerte den Gegenstand zu verschaffen (Verschaffungsvermächtnis, § 2170 BGB). § 2171 BGB regelt demgegenüber ein objektiv unmögliches oder verbotenes, vom Erblasser angeordnetes Vermächtnis. Danach ist ein objektiv unmögliches Vermächtnis – entgegen dem gemeinen Recht (§ 311a BGB) – unwirksam.
Rz. 13
§ 2171 Abs. 1 BGB erfasst die anfängliche objektive Unmöglichkeit eines Vermächtnisses und stellt nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, sondern konsequenterweise auf den Zeitpunkt des Erbfalls ab, weil eine Vermächtnisanordnung zwar im Zeitpunkt der Testamentserrichtung existent aber noch nicht rechtswirksam wird.
Ist die Wirksamkeit eines Vermächtnisses von einer behördlichen Genehmigung abhängig, bspw. nach GrdstVG im Falle land- oder forstwirtschaftlicher Flächen, so ist die Anordnung bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam. Bei Versagung der Genehmigung tritt nachträgliche Unmöglichkeit ein.
BGH in BGHZ 37, 233 (240):
Zitat
"... Denn eine Leistung, die behördlicher Genehmigung bedarf, ist nicht von Anfang an unmöglich; sie wird es erst nachträglich dann, wenn die Genehmigung endgültig versagt wird, und ist bis zu diesem Zeitpunkt als möglich anzusehen (RGZ 149, 348/49; RG HRR 1936, 388; vgl. RGZ 102, 292, 294; Palandt/Danckelmann a.a.O.; vgl. Planck/Siber, BGB 4. Aufl. Vorbem. II 2 zu §§ 272–292). Daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtung tatsächlich ungewiß ist, beeinträchtigt die Wirksamkeit der Verpflichtung also nicht; in Betracht kommt nicht Unwirksamkeit des Geschäfts von vornherein (§ 2171; vgl. § 306 BGB), sondern nur späterer Wegfall der Leistungspflicht bei Genehmigungsversagung (§ 275; vgl. §§ 280, 324/25 BGB)."
3. Rechtsmängelhaftung beim Vermächtnis
Rz. 14
Das Vermächtnisrecht differenziert nach Rechtsmängeln (§ 2182 BGB) und Sachmängeln (§ 2183 BGB) und zwar auch bei den Rechtsfolgen – im Gegensatz zum Kaufrecht, wo die Rechtsfolgen für Rechts- und Sachmängel in §§ 433 Abs. 1 S. 2, 437 BGB nicht unterschieden werden.
In § 2182 BGB ist bezüglich der Haftung für Rechtsmängel beim Gattungsvermächtnis – nicht auch beim Stückvermächtnis – weitgehend auf das Kaufrecht verwiesen. Für die Definition des Rechtsmangels gilt § 435 BGB (§ 2182 Abs. 1 S. 2 BGB).
Rz. 15
Die Rechtsmängelhaftung des Vermächtnisrechts differenziert nach
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Stückvermächtnis |
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Gattungsvermächtnis und |
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Verschaffungsvermächtnis. |
Rz. 16
Beim Stückvermächtnis haftet der Beschwerte grundsätzlich nicht für Rechtsmängel, vgl. §§ 2165–2168 BGB.
Beim Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) haftet der Beschwerte, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat; vgl. die Verweisung auf § 444 BGB.
Rz. 17
Die Verweisungen auf §§ 452, 453 BGB betreffen den Schiffs- und Rechtskauf bzw. das Schiffs- und Rechtsübertragungsvermächtnis in der Form des Gattungsvermächtnisses; diese Alternativen werden in der Praxis allerdings selten vorkommen.
Rz. 18
Beim Verschaffungsvermächtnis kommt es darauf an, ob es sich um ein Stückvermächtnis oder ein Gattungsvermächtnis handelt. Für jede Vermächtnisart gelten die allgemeinen, zuvor dargestellten Regeln. Hinzu kommt bei beiden noch die Haftungsbeschränkung nach § 2170 Abs. 2 BGB, wonach bei subjektiver Unmöglichkeit unabhängig vom Vertretenmüssen ein Wertersatzanspruch an die Stelle des Vermächtnisanspruchs tritt.
4. Sachmängelhaftung beim Vermächtnis
Rz. 19
Das Vermächtnisrecht unterscheidet eine Haftung für Rechtsmängel (§ 2182 BGB) und eine solche für Sachmängel (§ 2183 BGB).
Die Sachmängelhaftung des Vermächtnisrechts differenziert nach
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Stückvermächtnis und |
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Gattungsvermächtnis. |
Bei einem Stückvermächtnis haftet der Beschwerte nicht für etwaige Sachmängel. Die Sache wird in dem Zustand geschuldet wie sie ist. Dies gilt auch, wenn das Stückvermächtnis als Verschaffungsvermächtnis angeordnet ist.
Rz. 20
In § 2183 S. 3 BGB ist bezüglich der Haftung für Sachmängel beim Gattungsvermächtnis – nicht auch beim Stückvermächtnis – hinsichtlich der Sekundäransprüche auf das Kaufrecht verwiesen. Ähnlich wie in § 439 BGB hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Nachlieferung einer mangelfreien Sache (§ 2183 S. 1 BGB). Einen Anspruch auf Nachbesserung könnte nur der Erblasser mit der Anordnung des Vermä...