I. Beschränkter Einspruch
Rz. 118
Eine Beschränkung des Einspruchs auf das Fahrverbot ist (wegen der Wechselwirkung von Fahrverbot und Geldbuße) nicht zulässig (BayObLG DAR 1999, 559; KG NZV 2002, 466).
II. Hinweispflicht
Rz. 119
War im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nicht angeordnet, darf das Gericht – im Gegensatz zum Fahrverbot als Nebenstrafe, § 44 StGB – erst nach einem Hinweis gem. § 265 StPO ein solches verhängen (BGH zfs 1980, 252; OLG Hamm zfs 2005, 519; Thüringer OLG zfs 2010, 294; OLG Köln NZV 2013, 613).
Rz. 120
Ein Hinweis ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn das Gericht von einer in der Hauptverhandlung erklärten Einschätzung abweichen will (OLG Oldenburg zfs 1993, 248).
Rz. 121
Achtung: Gilt nicht für Fristverlängerung
War allerdings im Bußgeldbescheid bereits ein Fahrverbot verhängt, braucht der Richter nicht darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt auch ein Fahrverbot von längerer Dauer rechtfertigt (BayObLG NZV 2000, 380).
III. Rechtsbeschwerde
1. Keine Beschränkung auf Fahrverbot
Rz. 122
Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf das Fahrverbot – wie auch beim Fahrverbot nach § 44 StGB (OLG Hamm NZV 2006, 167) grundsätzlich unwirksam (Thüringer OLG DAR 2007, 157).
Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist dagegen unproblematisch möglich (OLG Düsseldorf NZV 1994, 117).
Rz. 123
Achtung: Bindung durch Beschränkung
Eine solche Beschränkung birgt indessen Risiken. Durch die Rechtsmittelbeschränkung werden nämlich neben den Feststellungen, in denen die Merkmale der angewandten Bußgeldbestimmungen zu finden sind, auch die weitergehenden zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs getroffenen für den Senat bindend. Der Bindung unterliegen somit auch die Feststellungen, die den Grad des Fahrlässigkeitsvorwurfs näher bestimmen (BGHSt 30, 340; BayObLG DAR 2000, 171). Das Rechtsbeschwerdegericht kann deshalb dann nicht mehr zugunsten des Betroffenen von den vom Amtsrichter getroffenen Feststellungen abweichen, mit denen dieser die grobe Fahrlässigkeit bejaht und ein Fahrverbot verhängt hat.
2. "reformatio in peius"
Rz. 124
In einem nur vom Betroffenen betriebenen Rechtsmittelverfahren gilt die "reformatio in peius", soweit dort ein Fahrverbot erstmals verhängt werden soll (OLG Karlsruhe NZV 1993, 450). Auf die Revision der Staatsanwaltschaft kann allerdings auch das Rechtsbeschwerdegericht entscheiden und ein Fahrverbot erstmalig verhängen (KG NZV 2016, 441). Dagegen verstößt die Erhöhung der Geldbuße nach einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde dann nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung, wenn das Fahrverbot in Wegfall kommt (BGHSt 24, 11).
3. Beschwerdebegründung
Rz. 125
Eine Rechtsbeschwerde, die das Vorliegen eines Ausnahmefalles reklamiert, muss die vom Amtsrichter angeblich nicht ausreichend gewürdigten und die eine Ausnahme begründenden Umstände detailliert darlegen (BVerfG NJW 1995, 1541).
IV. Ableisten eines in Deutschland verhängten Fahrverbots
1. Wirksamkeit
Rz. 126
Das Fahrverbot gilt für alle Kraftfahrzeuge einschließlich Leichtkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (OLG Hamm DAR 2002, 405), nicht jedoch für Fahrräder.
Es wird – außer wenn ein Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2a StVG gewährt wurde – grundsätzlich mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene sein Führerscheindokument noch im Besitz hat (§ 25 Abs. 2 S. 1 StVG). Von diesem Zeitpunkt an macht sich der Betroffene wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge führt und der Bußgeldbescheid oder das Urteil nicht ausdrücklich Ausnahmen für Kraftfahrzeuge bestimmter Art zugelassen oder einen Vollstreckungsaufschub gewährt haben.
2. Art der Vollstreckung
a) Deutsche Fahrerlaubnis
Rz. 127
Für die Dauer des Fahrverbotes sind sämtliche von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und, wie dies § 25 Abs. 2 S. 2 StVG nunmehr ausdrücklich vorschreibt, auch internationale Führerscheine in amtliche Verwahrung zu geben.
Rz. 128
Achtung
In der Praxis wird meist nicht darauf geachtet, dass erst die Ablieferung auch eines evtl. in Deutschland ausgestellten internationalen Führerscheins die Fahrverbotsfrist in Gang setzt.
b) Ausländische Fahrerlaubnis
aa) EU-Fahrerlaubnis
(1) Inländischer Wohnsitz
Rz. 129
Hat der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, wird, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, der von einem EU-Staat ausgestellte Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbotes von der deutschen Behörde amtlich verwahrt (§ 25 Abs. 2 S. 3 StVG), d.h. es wird nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für Betroffene mit einem deutschen Führerschein gelten, vollstreckt.
(2) Wohnsitz im Ausland
Rz. 130
Hat der Betroffene keinen inländischen Wohnsitz, wird das Fahrverbot gem. § 25 Abs. 3 StVG in der Fahrerlaubnis vermerkt und dem Betroffenen die Fahrerlaubnis belassen. Die Fahrverbotsfrist beginnt allerdings erst mit der Anbringung des Vermerks im Führerschein, nicht bereits mit der Verwahrung einer Führerscheinkopie (OLG München DAR 2019, 161).
bb) Außereuropäische Fahrerlaubnis
Rz. 131
In allen anderen Fällen wird das Fahrverbot in die Fahrerlaubnis (die zu diesem Zwecke ggf. beschlagnahmt werden kann) eingetragen (§ 25 Abs. 3 S. 1 StVG).
Rz. 132
Sie ist dem Inhaber danach aber sofort wieder zurückzugeben, damit er sie im Ausland be...