Rz. 160
Gemäß § 28 Abs. 4 S. 5 FeV gilt die Berechtigung, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auch in Deutschland nicht, solange der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt oder in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, einem Fahrverbot unterliegt. Das Fahrverbot wird in diesen Fällen unabhängig von der Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 S. 2 StVG vollstreckt.
Rz. 161
Dagegen hat ein im Ausland gegen einen deutschen Führerscheininhaber verhängtes Fahrverbot in Deutschland keine Wirkung, solange der Betroffene im dortigen Ausland keinen Wohnsitz hat.
Rz. 162
Achtung: Kein Eintrag in Flensburg mehr
Entscheidungen ausländischer Gerichte und Verwaltungsbehörden, mit denen Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wurde, in dem betreffenden Land davon Gebrauch zu machen, wurden früher gem. § 28 Abs. 3 Nr. 10 StVG in das Verkehrszentralregister eingetragen. Mit der Reform des Verkehrszentralregisters (jetzt: Fahreignungsregister) ist diese Eintragemöglichkeit weggefallen.
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