Rz. 99

Für die Besteuerung entgeltgeringfügiger Beschäftigungsverhältnisse bestehen drei verschiedene Möglichkeiten:

einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % auf das Arbeitsentgelt, § 40a Abs. 2 EStG,
pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 % auf das Arbeitsentgelt, § 40a Abs. 2a EStG (bzw. 5 % für land- und forstwirtschaftliche Aushilfen im Sinne von § 40a Abs. 3 EStG),
individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerkarte.
 

Rz. 100

In den meisten Fällen der geringfügig entlohnten Beschäftigung wird es zu der einheitlichen Pauschalsteuer in Höhe von 2 % auf das tatsächlich geleistete Arbeitsentgelt i.S.v. § 40a Abs. 2 EStG kommen. Dieser einheitliche Pauschsteuersatz ist ­unabhängig von den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Beschäftigten und schließt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung neben der Lohnsteuer auch bereits den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuern ein. Er wird auch dann nicht ermäßigt, wenn der Beschäftigte keiner Kirche angehört.[40] Zusammen mit den Pauschbeiträgen zur Renten- und zur Krankenversicherung (15 % bzw. 13 %) ergeben sich also Lohnnebenkosten des Arbeitgebers in Höhe von insgesamt 30 % auf das geringfügige Einkommen. Das sind bis zu 135 EUR im Monat (30 % von 450 EUR); die Beiträge zu den Umlageversicherungen U1 und U2 sowie zur Unfallversicherung kommen hinzu.

 

Rz. 101

Diese Möglichkeit zur Pauschsteuer in Höhe von 2 % setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitgeberpauschbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 % zu entrichten hat. Durch den Verweis auf die Pauschalregelung zur Rentenversicherung sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Geringfügigkeitsprivilegien in der Sozialversicherung und im Lohnsteuerrecht weitgehend vereinheitlicht. Ist kein Pauschbeitrag zur Rentenversicherung abzuführen – werden nämlich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend der regelmäßigen Beitragsregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt[41] – so kann sich der Arbeitgeber allenfalls für eine Pauschalsteuer in Höhe von 20 % entscheiden, wie sich aus § 40a Abs. 2a EStG ergibt.[42]

[40] Schmidt/Krüger § 40a EStG Rn 9; Kirchof/Eisgruber § 40a EStG Rn 8, 15.
[41] Wozu es etwa aufgrund von Zusammenrechnungsregelungen kommen kann.
[42] Für näher bestimmte Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft beträgt der pauschale Steuersatz nur 5 % statt 20 %, § 40a Abs. 3 EStG.

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