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Es gilt der besondere Gerichtsstand der Vermögensverwaltung nach § 31 ZPO. Hiernach kann die Klage an dem Ort erhoben werden, an dem die Verwaltung faktisch geführt wird, also am Büro-/Kanzleisitz des Nachlasspflegers. Dieser dürfte häufig mit dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes nach § 13 ZPO identisch sein. Auf den Ort des Gerichts, das die Einsetzung des Vermögensverwalters verfügt hat, oder die Belegenheit des verwalteten Vermögens kommt es nicht an.[26] § 32 ZPO als besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist für Ansprüche aus § 1833 BGB nicht einschlägig, wohl aber für etwaige konkurrierende Haftungsansprüche aus §§ 823, 826 BGB.

[26] Musielak/Heinrich, ZPO, § 31 Rn 5.

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