Rz. 34

Der Nachlasspfleger handelt als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Gibt er rechtsgeschäftliche Erklärungen ab, wirken diese daher unmittelbar für und gegen den Vertretenen, soweit der Nachlasspfleger die Vertretung hinreichend klar zum Ausdruck bringt, § 164 BGB.

 

Rz. 35

Eine eigene Verpflichtung des Nachlasspflegers kommt zum einen bei Missachtung des stellvertretungsrechtlichen Offenheitsprinzips in Betracht.

Zum anderen kann eine Eigenhaftung des Vertreters eintreten, wenn der Nachlasspfleger in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.[32] Bei dieser sogenannten Sachwalterhaftung kommt aber weder der Funktion (gerichtlich bestellter Nachlasspfleger) noch einer etwaigen beruflichen Stellung als Rechtsanwalt o.Ä. eine besondere Bedeutung zu. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob der Nachlasspfleger durch sein Verhalten auf eine Entscheidung des Vertragspartners Einfluss genommen hat und zwar so, dass er ihm gegenüber über das allgemeine Vertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts geboten hat.[33]

[32] Vgl. zum Betreuungsrecht BGH v. 8.12.1994 – III ZR 175/93, NJW 1995, 1213; OLG Düsseldorf v. 26.8.2009 – I-15 U 26/09, BeckRS 2010, 17938 = FamRZ 2010, 1282.
[33] Vgl. zum Betreuungsrecht BGH v. 8.12.1994 – III ZR 175/93, NJW 1995, 1213; OLG Düsseldorf v. 26.8.2009 – I-15 U 26/09, BeckRS 2010, 17938 = FamRZ 2010, 1282.

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