Rz. 59

Ein häufig auftretender Fehler besteht darin, dass ein Nachlasspfleger keine Maßnahmen ergreift, um Rückforderungsansprüche hinsichtlich einer Bezugsberechtigung für eine Lebensversicherung (für Kontoguthaben gelten diese Ausführungen entsprechend)[43] zu sichern, bei der ein Erwerb zugunsten des Bezugsberechtigten außerhalb des Nachlasses erfolgt.

 

Rz. 60

War der Erblasser Versicherungsnehmer und die versicherte Person einer Lebensversicherung, sollte der Nachlasspfleger die gegebenenfalls im Nachlass aufgefundene Versicherungspolice genau prüfen. Ist eine Police im Nachlass nicht aufgefunden worden, sollte eine Kopie des Versicherungsscheins sowie eine Kopie der Mitteilung an das Erbschaftssteuerfinanzamt von der Versicherungsgesellschaft angefordert werden. Sollte die Versicherungssumme bereits ausgezahlt worden sein, hat der Nachlasspfleger zu erfragen, wie viel wann an wen ausgezahlt wurde aufgrund eines Bezugsrechtes oder gegen Vorlage der Versicherungspolice. Der Nachlasspfleger hat Anspruch auf Auskunft gegen die Lebensversicherung, zu wessen Gunsten Bezugsrechte bestanden bzw. bestehen sowie wann, an wen und in welcher Höhe aufgrund dieser Bezugsberechtigungen geleistet wurde.[44]

 

Rz. 61

Handelt es sich um eine Risikolebensversicherung, tritt der Versicherungsfall mit dem Tod der versicherten Person ein. Fällig wird lediglich die Versicherungssumme. Besteht eine Kapitallebensversicherung, werden neben der Versicherungssumme Gewinnanteile fällig. Der Todesfall stellt den Versicherungsfall dar.

 

Rz. 62

Zu den haftungsvermeidenden Maßnahmen und den Handlungsmöglichkeiten bei wirksamer Schenkung vgl. ausführlich § 3 Rdn 412 ff.

[43] Vgl. hierzu: OLG Schleswig v. 20.3.2013 – 3 U 62/12, BeckRS 2013, 17424.
[44] Vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.3.2010 – 5 U 233/09, NJW-RR 2010, 1333 = ZEV 2010, 420; Römer/Langheid, VVG, § 3 Rn 6.

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