Rz. 334

Übernahmeangebote sind gem. § 29 Abs. 1 WpÜG Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle an der Zielgesellschaft gerichtet sind. Der Begriff "Kontrolle" wird in § 29 Abs. 2 WpÜG definiert als das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

 

Rz. 335

Ein Übernahmeangebot muss auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sein. Aufstockungsangebote, mit denen ein Aktionär eine bereits bestehende Kontrollbeteiligung ausbauen will, fallen nicht unter § 29 WpÜG.[737] Hinsichtlich der Ausrichtung des Angebots auf den Kontrollerwerb ist ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Es genügt, dass das Angebot bei vollständiger Annahme zum Kontrollerwerb des Bieters führen würde.[738] Beabsichtigt der Bieter kein Übernahmeangebot, muss er dies ausdrücklich durch Kennzeichnung seines Angebots als Teilangebot deutlich machen.

[737] Angerer/Brandi/Süßmann/Süßmann, WpÜG, § 29 Rn 7; Baums/Thoma/Verse/Diekmann, WpÜG, § 29 Rn 12; Haarmann/Schüppen/Haarmann, WpÜG, § 29 Rn 17; zur Abgrenzung s.a. Steinmeyer, WpÜG, § 29 Rn 5.
[738] Assmann/Pötzsch/Schneider/Assmann/Favoccia, WpÜG, § 29 Rn 4; Haarmann/Schüppen/Haarmann, WpÜG, § 29 Rn 18; Schwark/Zimmer/Noack/Zetzsche, Kapitalmarktrechts-Kommentar, § 29 WpÜG Rn 4; Steinmeyer, WpÜG, § 29 Rn 6.

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