a) Anwendungsbereich der Art. 12, 15 MMVO
Rz. 154
Der Anwendungsbereich des Verbots der Marktmanipulation nach Art. 12, 15 MMVO knüpft nach Art. 2 Abs. 2 MMVO in erster Linie an den Begriff des Finanzinstruments (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 MMVO) an.
Das Verbot der Marktmanipulation richtet sich grds. an jedermann ("… sind verboten."), d.h. Adressaten sind sowohl natürliche als auch juristische Personen, wobei sich nach § 119 WpHG selbstverständlich nur natürliche Personen strafbar machen können. Ausdrücklich vorgesehen ist in Art. 12 Abs. 4 MMVO, dass im Falle des Handelns einer juristischen Person das Verbot auch für die natürlichen Personen gilt, die nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts an dem Beschluss, Tätigkeiten für Rechnung der juristischen Person auszuführen, beteiligt sind. Als potenzielle Täter kommen insbesondere in Betracht: Organmitglieder und Mitarbeiter von börsennotierten Unternehmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sonstige Börsenhandelsteilnehmer, Ratingagenturen und Börseninformationsdienste sowie Analysten und Journalisten.
Rz. 155
Die Marktmanipulation und der Versuch der Marktmanipulation sind gem. Art. 15 MMVO verboten. Welche Handlungen von dem Verbot der Marktmanipulation umfasst sind, bestimmt Art. 12 MMVO. Danach ist eine Vielzahl von manipulativen Verhaltensweisen erfasst. Mit der Neuregelung des Marktmanipulationsverbots wollte der Gesetzgeber eine Umgehung möglichst weitgehend verhindern. Dies hat zu einer sehr weitreichenden Regelung geführt, die wenig Konturenschärfe hat. Letzteres ist auch darin begründet, dass die Regelungen im Hinblick auf neue Technologien und automatisierte Handelsstrategien bewusst flexibel sind.
b) Tatbestand des Art. 12 Abs. 1 MMVO
Rz. 156
Nach Art. 12 Abs. 1 MMVO umfasst der Begriff der Marktmanipulation folgende Handlungen:
Zitat
a) |
Abschluss von Geschäften, Erteilung von Handelsaufträgen sowie jede andere Handlung, die
i) |
falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments gibt oder bei der dies wahrscheinlich ist, oder |
ii) |
ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente sichert oder bei der dies wahrscheinlich ist; |
es sei denn, hierfür liegen legitime Gründe vor und die Handlung steht im Einklang mit der zulässigen Marktpraxis gem. Art. 13 MMVO; |
b) |
Abschluss von Geschäften, Erteilung von Handelsaufträgen und jegliche sonstige Tätigkeiten oder Handlungen an Finanzmärkten, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente beeinflusst oder hierzu geeignet ist; |
c) |
Verbreitung von Informationen über die Medien, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments oder der Nachfrage danach geben oder bei denen dies wahrscheinlich ist oder ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente herbeiführen oder bei denen dies wahrscheinlich ist, einschließlich der Verbreitung von Gerüchten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren; |
d) |
Übermittlung falscher oder irreführender Angaben oder Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten bezüglich eines Referenzwerts, wenn die Person, die die Informationen übermittelt oder die Ausgangsdaten bereitgestellt hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren, oder sonstige Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird. |
Für die unter a) und b) genannten Handlungen sind in Anhang I der MMVO nicht abschließend sog. Indikatoren aufgelistet, die zwar für sich gesehen nicht zwingend als Marktmanipulation zu werten sind, aber bei der Prüfung, ob eine Marktmanipulation vorliegt, berücksichtigt werden sollen. Hierzu zählen als Indikatoren für...