Rz. 391
Neben diesen gesellschaftsrechtlichen Squeeze-out tritt die Möglichkeit eines übernahmerechtlichen Squeeze-out. § 39a WpÜG ermöglicht dem Bieter nach Durchführung eines Übernahme- oder Pflichtangebots, innerhalb einer 3-Monatsfrist die verbliebenen Aktionäre der Zielgesellschaft durch einen Gerichtsbeschluss gegen angemessene Abfindung auszuschließen.
a) Erforderliche Beteiligungsquote
Rz. 392
Voraussetzung für den übernahmerechtlichen Squeeze-out ist nach § 39a Abs. 1 WpÜG, dass dem Bieter nach Durchführung des Übernahme- oder Pflichtangebots mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals der Zielgesellschaft gehören.
Rz. 393
Eine besondere Regelung sieht § 39a Abs. 1 Satz 2 WpÜG für den Fall vor, dass die Zielgesellschaft nicht nur über stimmberechtigte Stammaktien, sondern auch über stimmrechtslose Vorzugsaktien verfügt. Gehören dem Bieter nach Durchführung des Übernahme- oder Pflichtangebots nicht nur 95 % der Stimmrechte, sondern zugleich Aktien i.H.v. 95 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft, sind ihm nach § 39a Abs. 1 Satz 2 WpÜG auf Antrag die übrigen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zu übertragen. Damit ist gewährleistet, dass der Bieter das gesamte Grundkapital der Zielgesellschaft erwerben kann.
Rz. 394
Erreicht der Bieter die erforderliche Stimmrechtsquote, sind ihm auf seinen Antrag beim ausschließlich zuständigen LG Frankfurt am Main die übrigen stimmberechtigten Aktien gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung durch einen mit Gründen versehenen Gerichtsbeschluss zu übertragen, gegen den allein die sofortige Beschwerde zum OLG Frankfurt am Main statthaft ist (§ 39b Abs. 3 WpÜG).
Rz. 395
Unerheblich ist, auf welche Weise der Bieter die erforderlichen Mehrheiten erreicht. Sie müssen nicht auf der Annahme des Angebots beruhen. So kann der Bieter die für den Ausschluss erforderlichen Schwellenwerte auch durch Transaktionen mit einzelnen Aktionären, z.B. durch Paketerwerbe außerhalb des formellen Angebotsverfahrens, erreicht haben. Voraussetzung ist nach der Gesetzesbegründung jedoch, dass diese Transaktionen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahme- oder Pflichtangebot stehen. Nach Auffassung des BGH sind Erwerbe allerdings nur bis zum Ablauf der erweiterten Annahmefrist zu berücksichtigen. Erwerbe nach Ablauf dieser Frist stünden nicht mehr in dem geforderten engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Angebot.
Hinweis
Nicht zum Squeeze-out nach § 39a WpÜG berechtigt ist der Bieter hingegen bei einem Aktienerwerb aufgrund eines bloßen Aufstockungsangebots, also eines Angebots, das aus einer bestehenden Kontrollbeteiligung heraus erfolgt. Auch anderen Aktionären, die aufgrund eines sonstigen Erwerbsangebots oder einer geänderten Eigentümerstruktur die Aktienmehrheit erhalten haben, ist der Weg des übernahmerechtlichen Squeeze-out verschlossen.
b) Art und Höhe der Abfindung
Rz. 396
Die Art der Abfindung hat nach § 39a Abs. 3 WpÜG der Gegenleistung des Übernahme- oder Pflichtangebots zu entsprechen. Eine Geldleistung ist allerdings stets wahlweise anzubieten, selbst wenn es sich bei dem vorangegangenen Angebot um ein reines Tauschangebot handelte. Wenn das Übernahme- oder Pflichtangebot keine bare Gegenleistung vorsieht, entspricht die Abfindung dem Preis der als Gegenleistung angebotenen Aktien. Dieser Preis ist entsprechend den Vorschriften über den Angebotspreis in §§ 3 ff. WpÜG-AngebotsVO und entsprechend § 31 Abs. 4 WpÜG zu ermitteln.
Rz. 397
Dabei ist die i.R.d. Übernahme- oder Pflichtangebots gewährte Gegenleistung als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter aufgrund de...