Rz. 280
Der Bieter soll grds. an sein Angebot gebunden sein. Bedingte Angebote sind daher gem. § 18 Abs. 1 WpÜG nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Nach dieser Vorschrift darf ein Angebot nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, deren Eintritt der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder Tochterunternehmen oder im Zusammenhang mit dem Angebot für diese Personen oder Unternehmen tätige Berater ausschließlich selbst herbeiführen können (subjektive Bedingung). Schließlich ist auch ein Angebot, das unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder des Rücktritts abgegeben wird, unzulässig (§ 18 Abs. 2 WpÜG).
Durch diese Regelungen soll vermieden werden, dass der Bieter im Laufe des Angebotsverfahrens seine ursprüngliche Erwerbsabsicht aufgibt und sich nachträglich von dem Angebot löst. Dies ist u.a. vor dem Hintergrund der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 2 WpÜG zu sehen, wonach die Zielgesellschaft durch die Abgabe eines Angebots nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus in ihrer Geschäftstätigkeit behindert werden soll. Zulässig sind daher alle Arten von aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen, auf deren Eintritt der Bieter keinen Einfluss hat.
Rz. 281
Darüber hinaus müssen Bedingungen so präzise formuliert sein, dass die Aktionäre der Zielgesellschaft zweifelsfrei feststellen können, ob eine Bedingung eingetreten ist oder nicht (Bestimmtheitsgebot). Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum darf dem Bieter nicht zustehen. Daher sind unbestimmte Rechtsbegriffe oder generalklauselartige Formulierungen im Wortlaut der Bedingung zu vermeiden. Die Bedingungen, mit denen der Bieter sein Angebot absichern möchte, stellen einen Schwerpunkt der Prüfung der Angebotsunterlage durch die BaFin dar. Sie prüft, ob die Bedingungen gegen § 18 Abs. 1 WpÜG verstoßen und ob sie entsprechend § 11 Abs. 1 WpÜG hinreichend bestimmt sind.
Hinweis
Ein Rücktrittsrecht des Bieters darf auch nicht durch die "Hintertür" vereinbart werden. Dies könnte etwa vorliegen, wenn der Bieter 25,5 % der Aktien der Zielgesellschaft im Rahmen eines aufschiebend bedingten (außerbörslichen) Paketerwerbs erwirbt. Stellt er sein Angebot nach dem WpÜG dann unter die aufschiebende Bedingung, dass er nach Abschluss des Angebots über mindestens 75 % der Aktien der Zielgesellschaft verfügt, kann diese Mindestannahmequote nur erreicht werden, wenn auch der Paketerwerb durchgeführt wird. Die Verknüpfung von Paketerwerb und Angebot kann ebenso dadurch erfolgen, dass das Angebot von der Durchführung des Paketerwerbs abhängig gemacht wird (s.u. Rdn 282). In beiden Fällen müssen die in dem Paketkaufvertrag enthaltenen Bedingungen den Anforderungen des § 18 Abs. 1 WpÜG genügen, denn andernfalls hätte es der Bieter faktisch in der Hand, sich durch die Aufnahme einer Potestativbedingung in dem separat abgeschlossenen Aktienkaufvertrag ein unbeschränktes Rücktrittsrecht für das Angebot vorzubehalten. Die BaFin lässt sich in solchen Konstellationen den Aktienkaufvertrag vorlegen und verlangt, dass alle Bedingungen des Aktienkaufvertrags in der Angebotsunterlage dargestellt werden.
Rz. 282
Grds. zulässig sind bspw. folgende Arten von Bedingungen:
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Erreichen einer Mindestannahmequote: Als geeignete Schwellenwerte kommen in Betracht die einfache Mehrheit, wenn es dem Bieter auf die Sicherstellung der unternehmerischen Kontrolle ankommt, 75 % der Stimmrechte, wenn der Bieter einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach § 291 Abs. 1 AktG oder umwandlungsrechtliche Maßnahmen implementieren möchte, oder – allerdings kaum praxisrelevant – 95 % des Grundkapitals, wenn er einen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre nach den §§ 327a ff. AktG anstrebt. Die Schwelle muss innerhalb der Annahmefrist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und nicht erst innerhalb der bei einem (erfolgreichen) Übernahmeangebot vorgeschriebenen weiteren Annahmefrist nach § 16 Abs. 2 WpÜG erreicht werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass zahlreiche Aktionäre, insb. aber institutionelle Anleger, ihre Aktien erst kurz vor Ende der Annahmefrist zum Verkauf einreichen, sodass erst sehr spät feststeht, ob die Mindestannahmequote erreicht wird oder nicht. Wird die ggf. nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG reduzierte Mindestannahmequote innerhalb der Annahmefrist nicht erreicht und verzichtet der Bieter nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 WpÜG auf diese Bedingung, ist ein erneutes Angebot vor Ablauf eines Jahres nach dem Ablauf der Annahmefrist grds. unzulässig (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 WpÜG). Gleiches gilt neben dem Bieter auch für mit diesem zwischen der Veröffentlichung des gescheiterten Angebots nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WpÜG und dem Ablauf der Annahmefrist gemeinsam handelnde Personen sowie für mit diesen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WpÜG gemeinsam handelnde Personen. |
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Erteilung kartellrechtlicher Genehmigungen: Die Aufnahme eines Kartellvorbehalts ist bei Bestehen eines kartellrechtlichen Vollzugsverbots (z.B. § 41 Abs. 1 Satz 1 GWB) zw... |