Rz. 217
Durch das Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde die Regelung in § 37 WpHG und damit die sog. Konzernmitteilung neu geschaffen. Danach ist ein Meldepflichtiger von der Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2, § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 WpHG befreit, wenn die – an sich gebotene – Mitteilung von seinem Mutterunternehmen, oder falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfolgt. Für die Definition des Mutterunternehmens ist § 35 WpHG maßgeblich. Daher werden sämtliche Mutter-Tochterverhältnisse unabhängig von der Rechtsform und dem Sitz des Mutter- bzw. Tochterunternehmens erfasst. Nach der Rspr. des BGH zu § 24 Abs. 1 WpHG a.F. wird die Eigenschaft als Tochterunternehmen auch dadurch nicht tangiert, dass in der Kette der beteiligten Gesellschaften ein schuldrechtlicher Entherrschungsvertrag geschlossen wurde.
Rz. 218
Das Mutterunternehmen kann die Meldepflicht des Tochterunternehmens im eigenen Namen erfüllen, ohne hierzu bevollmächtigt sein zu müssen. Ist das Mutterunternehmen selbst meldepflichtig, muss es ohnehin eine Meldung abgeben. Zulässig ist eine Meldung durch das Mutterunternehmen aber auch dann, wenn es selbst nicht meldepflichtig ist. Bezweckt wird damit eine Erleichterung bei der Erfüllung der Meldepflichten in komplexen Konzernverhältnissen. Aufgrund der Neuregelung können verschiedene Meldepflichten mit einer einzigen Stimmrechtsmitteilung erfüllt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das oberste Mutterunternehmen eine eigene Mitteilung abgibt. Diese Mitteilung enthält bei korrekter Abgabe die melderelevanten Informationen in Bezug auf die Tochterunternehmen und erfüllt hierdurch die Meldepflichten der Tochterunternehmen automatisch mit.
Rz. 219
Die Abgabe von Konzernmitteilungen ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig und wird von der BaFin auch "befürwortet", wenn das Mutterunternehmen keiner eigenen Meldepflicht unterliegt. Ist das oberste Mutterunternehmen allerdings infolge einer eigenen Schwellenberührung (§§ 33, 38 oder 39 WpHG) zur Abgabe einer Mitteilung verpflichtet, enthält die Meldung des Mutterunternehmens bereits die melderelevanten Informationen ihrer Tochterunternehmen, sodass die jeweiligen Meldepflichten der Tochterunternehmen als erfüllt gelten; entsprechende Mitteilungspflichten der Tochterunternehmen entfallen also. Etwaige freiwillige Mitteilungen von Tochterunternehmen sind im Falle einer verpflichtenden Konzernmeldung stets unzulässig, da sie das gesetzgeberische Ziel der Vermeidung von Mehrfachmeldungen konterkarieren würden.