a) Ahndung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit
Rz. 162
Die strafrechtlichen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation sind in §§ 119, 120 WpHG geregelt. Ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt, hängt zum einen davon ab, ob durch die Tathandlung tatsächlich auf den Börsen- oder Marktpreis eingewirkt worden ist, und zum anderen, ob dem Handelnden vorsätzliches oder nur leichtfertiges Handeln vorzuwerfen ist.
Rz. 163
Sofern vorsätzliches Handeln gegeben ist, liegt gem. § 119 Abs. 1 WpHG eine Straftat vor. Der BGH hat früher bereits ausgeführt, dass an den Nachweis der Preiseinwirkung angesichts der Vielzahl der – neben der Tathandlung – regelmäßig dabei mitwirkenden Faktoren keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften. Insofern können Vergleiche von bisherigem Kursverlauf und Umsatz, die Kurs- und Umsatzentwicklung des betreffenden Finanzinstruments am konkreten Tag sowie die Ordergröße eine Kurseinwirkung ggf. bereits hinreichend belegen. Die Straftat kann mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet werden.
Rz. 164
Ist dem Handelnden dagegen bloß leichtfertiges Handeln vorzuwerfen liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 120 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 15 Nr. 2 WpHG vor, die gem. § 120 Abs. 18 WpHG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Mio. EUR geahndet werden kann. Gegenüber einer juristischen Person kann eine Geldbuße i.H.v. bis zu 15 Mio. EUR bzw. bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils oder 15 % des Gesamtumsatzes der juristischen Person (bezogen auf den Konzernumsatz) verhängt werden. Die Maßnahmen sind nach § 125 WpHG von der BaFin grds. auf ihrer Internetseite bekannt zu machen (Naming and Shaming).
b) Schadensersatz
Rz. 165
Inwieweit bei einem Verstoß gegen Art. 12, 15 MMVO zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, das Verbot der Marktmanipulation also als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist, ist offen. Wie oben ausgeführt, wird in der Gesetzesbegründung eindeutig der überindividuelle Schutzzweck der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der überwachten Wertpapiermärkte in den Vordergrund gestellt. Insofern sprechen die besseren Argumente dafür, den Schutzgesetzcharakter von Art. 12, 15 MMVO im Anschluss an die frühere h.M. zu § 20a WpHG a.F. weiterhin zu verneinen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nur dann zu bejahen, wenn das in Rede stehende Verhalten zugleich den Tatbestand der §§ 97, 98 WpHG erfüllt oder die Voraussetzungen des strafrechtlichen Betrugs nach § 263 StGB oder Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB vorliegen.