Rz. 82
Die Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung hat "unverzüglich" zu erfolgen. Um diesem Unverzüglichkeitsgebot gerecht zu werden, hat der Emittent alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen. Bei vorhersehbaren Insiderinformationen hat er Vorarbeiten zu leisten, die eine zeitliche Verzögerung weitestgehend vermeiden, wie z.B. die Fertigung von Entwürfen einer Ad-hoc-Mitteilung, die rechtzeitige Einberufung von Ad-hoc-Gremien, die Kontrolle der Funktionsfähigkeit der für die Veröffentlichung genutzten Systeme sowie der ausreichende Einsatz von in der Veröffentlichung geschultem Personal. Gleiches gilt für etwa nach der Börsenordnung erforderliche Übersetzungen ins Englische.
Außerdem ist der Inlandsemittent, der MTF-Emittent und der OTF-Emittent nach § 26 Abs. 1 WpHG verpflichtet, die Ad-hoc-Mitteilung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.
Rz. 83
Grds. müssen Emittenten Kapitalmarktinformationen – namentlich Insiderinformationen, Mitteilungen über Geschäfte von Personen mit Führungsaufgaben (Directors’ Dealings), Stimmrechtsanteilsänderungen sowie Angaben über jede Änderung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte – in Form einer aktiven Verbreitung in der gesamten EU und im übrigen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) über Medien bekannt geben. Die konkreten Vorgaben im Hinblick auf die Art und Weise der europaweiten Verbreitung finden sich in der MMVO bzw. dem WpHG bei der jeweiligen Pflicht und in § 3a WpAV. Ergänzend enthält § 3b WpAV zudem eine umfassende Sprachenregelung. Für die Ad-hoc-Publizität ist zudem Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 zu beachten.
Rz. 84
Die Ad-hoc-Mitteilung ist nach Art. 17 Abs. 1 MMVO für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf der Internetseite des Emittenten zu veröffentlichen, wobei die Einstellung der Ad-hoc-Mitteilung ins Internet nicht vor der Veröffentlichung erfolgen darf. Die Verbreitung muss aktiv erfolgen. Eine Veröffentlichung im Rahmen eines Blogs, Newsfeeds oder über soziale Medien genügt den Vorgaben nicht und darf erst nach der gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichung erfolgen.
Hinweis
Art. 3 lit. b) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 verlangt, dass die Insiderinformation auf der Website des Emittenten leicht auffindbar sein muss. Die Information muss unter einer aussagekräftigen, inhaltlich einschlägigen Rubrik wie z.B. "Investor Relations" eingeordnet sein. Zusätzlich ist nach Art. 3 lit. c) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 erforderlich, dass die Insiderinformationen in chronologischer Reihenfolge unter Angabe von Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung auf der Website aufgelistet werden.
Rz. 85
Die Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung hat gem. § 3b Abs. 2 Satz 1 WpAV in deutscher Sprache zu erfolgen, sofern die Aktien des Inlandsemittenten lediglich zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind. Bei gleichzeitiger Börsenzulassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR hat die Veröffentlichung auf Deutsch oder Englisch und nach Wahl des Emittenten in einer Sprache, die von den zuständigen ausländischen Behörden akzeptiert wird, zu erfolgen. Zu beachten ist für Emittenten des Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse, dass die Insiderinformation zeitgleich in englischer Sprache veröffentlicht werden muss, § 56 BörsO FWB.
Hinweis
Eine gleichzeitige Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung in englischer Sprache ist zulässig. Die Erstellung der englischen Übersetzung darf jedoch nicht zu einer Verzögerung der Veröffentlichung der deutschen Fassung der Ad-hoc-Mitteilung führen. Notfalls ist die englische Fassung der Ad-hoc-Mitteilung nachträglich zu veröffentlichen. Es gilt das Gebot der Unverzüglichkeit.
Rz. 86
Vor Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung hat ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent bzw. ein OTF-Emittent gem. § 26 Abs. 1 WpHG eine Vorabinformation an die BaFin und die Geschäftsführungen der inländischen Handelsplätze, an denen seine Finanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in den Handel einbezogen sind, zu übermitteln. Der BaFin und den Geschäftsführungen der Börsen soll auf diese Weise Gelegenheit gegeben werden, über die Aussetzung der Preisfeststellung zu entscheiden und sich untereinander abzustimmen. In der Praxis wird diese Vorabinformation der BaFin und der Geschäftsführungen der Börsen durch den für die Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung eingeschalteten Dienstleister vorgenommen. "Handelsplatz" ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 MMVO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 24 der Richtlinie 2014/65/ EU (MiFID II) legaldefiniert und beinhaltet regulierte Märkte, MTFs und OTFs. Der Betrieb von MTF- und OTF-Handelssystemen ist genehmigungspflichtig gem. Art. 5 Abs. 2 MiFID II. Nur solche genehmigten inländischen Handelsplätze, an denen das Finanzinstrument zugelassen oder einbezogen...