Rz. 195
Nach dieser Bestimmung erfolgt eine Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die dem Meldepflichtigen anvertraut sind oder aus denen er die Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben kann, sofern er die Stimmrechte aus diesen Aktien nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen des Aktionärs vorliegen. Erfasst werden damit sowohl schuldrechtliche als auch gesetzliche Verwahrverhältnisse aufgrund elterlichen Sorgerechts, Testamentsvollstreckung, Insolvenzverwaltung etc. nicht jedoch die Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft. Eine Zurechnung erfolgt jedoch nur, wenn der Meldepflichtige in den durch das "Anvertrautsein" gezogenen Grenzen noch einen Ermessenspielraum bei der Ausübung der Stimmrechte hat. Der Zurechnungstatbestand kann auch bei der Vollmachtstreuhand greifen, die nicht unter § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG fällt. Nicht einschlägig ist die Norm dagegen bei der Stimmrechtsvollmacht der Kreditinstitute nach § 135 AktG. Denn selbst wenn keine Weisungen des Aktionärs vorliegen, sind die Kreditinstitute gem. § 135 Abs. 3 Satz 1 AktG grds. an ihre eigenen Vorschläge bzw. denen von Vorstand/Aufsichtsrat (§ 135 Abs. 4, Abs. 3 Satz 1 AktG) gebunden. Die Zurechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG scheitert hier also am erforderlichen eigenen Ermessen des Kreditinstituts bei Ausübung der Stimmrechte. Dieses Verständnis ist schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.7.2009 (ARUG I) noch einmal ausdrücklich bestätigt worden, indem in der Gesetzesbegründung klargestellt wurde, dass Vollmachtstimmrechte der Kreditinstitute wie zuvor nicht von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG erfasst werden sollen.
Rz. 196
Um den Mitteilungsaufwand in der Variante einer Bevollmächtigung ohne besondere Weisungen des Aktionärs (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 WpHG) so gering wie möglich zu halten, bestimmt § 34 Abs. 3 Satz 1 WpHG, dass die Mitteilung lediglich bei Abgabe der Vollmacht abzugeben ist, sofern sich die Vollmacht lediglich auf die Stimmrechtsausübung in einer einzigen Hauptversammlung bezieht. In dieser Mitteilung müssen nach § 34 Abs. 3 Satz 2 WpHG allerdings zusätzliche Angaben zum Zeitpunkt der Hauptversammlung und zur Höhe des Stimmrechtsanteils des Meldepflichtigen nach Erlöschen der Vollmacht oder des Ausübungsermessens gemacht werden. Verändert sich der Stimmrechtsanteil jedoch nach dieser Mitteilung, sodass sich nach Erlöschen der Vollmacht der Stimmrechtsanteil von der Angabe in der Mitteilung unterscheidet, ist dies in einer zweiten Mitteilung zu erklären; von der Erleichterung nach § 34 Abs. 3 WpHG kann dann kein Gebrauch gemacht werden.