a) Ahndung als Ordnungswidrigkeit
Rz. 98
Nach § 120 Abs. 15 Nr. 6–11 WpHG liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn eine Ad-hoc-Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht rechtzeitig vorgenommen oder nicht rechtzeitig nachgeholt wird. Nach § 120 Abs. 18 WpHG kann in einem solchen Fall gegenüber einer natürlichen Person ein Bußgeld i.H.v. bis zu 1 Mio. EUR verhängt werden. Gegenüber einer juristischen Person kann über diesen Betrag hinaus ein Bußgeld i.H.v. bis zu 2,5 Mio. EUR und 2 % des Konzerngesamtumsatzes verhängt werden. Über diese Beträge hinaus kann auch ein Bußgeld bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils verhängt werden. Eine Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist über § 30 OWiG sowohl ggü. dem Emittenten selbst als auch über § 9 Abs. 1 OWiG ggü. den verantwortlichen Vorständen möglich. Die verhängten Maßnahmen und Sanktionen hat die BaFin nach § 125 WpHG grds. auf ihrer Internetseite bekanntzumachen (sog. Naming and Shaming).
Hinweis
Die BaFin hat auf ihrer Internetseite Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen bei Verstößen gegen Vorschriften des WpHG bzw. der MMVO veröffentlicht. Diese sollen dazu dienen, die Höhe der zu verhängenden Geldbuße für bestimmte, häufig und regelmäßig auftretende Ordnungswidrigkeiten unter anderem in den Bereichen Ad-hoc-Publizität und Beteiligungstransparenz zu bemessen, um auf diese Weise das Prinzip der Gleichbehandlung zu unterstützen und die Transparenz zu erhöhen.
b) Schadensersatz
Rz. 99
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Emittent und/oder dessen Organmitglieder einem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn der Emittent seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 17 MMVO nicht nachkommt, hat den Gesetzgeber, die Gerichte und das Schrifttum in der Vergangenheit stark beschäftigt.
Rz. 100
In §§ 97 f. WpHG sind Schadensersatzansprüche der Anleger gegen den Emittenten kodifiziert. Demgegenüber steht bei der Frage der Haftung von Organmitgliedern des Emittenten mangels einer spezialgesetzlichen Regelung die Erörterung der deliktischen Haftung aus § 826 BGB im Vordergrund. Das KapMuG ermöglicht, u.a. in Fällen, in denen eine Schadensersatzpflicht des Emittenten nach §§ 97 f. WpHG ggü. einer Vielzahl von Anlegern in Rede steht, das Vorliegen oder Nichtvorliegen anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder Rechtsfragen in einem vor dem OLG zu führenden Musterverfahren mit verbindlicher Wirkung für sämtliche anhängige Verfahren zu diesem Sachverhalt klären zu lassen.
Rz. 101
Was die Beschäftigung der Zivil- und teilweise auch Strafgerichte zu diesem Thema in den letzten Jahren angeht, so sind die maßgeblichen Entscheidungen bzw. Schlagworte, unter denen die Diskussion geführt wird: "Infomatec", "EM.TV", "Comroad" und "IKB". Der VW-Diesel-Skandal ebenso wie die Wirecard-Situation sind aktuelle Fälle, die die Gerichte stark beschäftigen.