Rz. 237
§ 43 WpHG sieht eine Mitteilungspflicht für Inhaber wesentlicher Beteiligungen vor. Nach dieser Regelung muss ein Meldepflichtiger i.S.d. §§ 33, 34 WpHG, der die Schwelle von 10 % der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Herkunftsstaat ist, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 WpHG).
Rz. 238
Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige nach § 43 Abs. 1 Satz 3 WpHG anzugeben, ob
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die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient; |
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er innerhalb der nächsten 12 Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt; |
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er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt, und |
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er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insb. im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt. |
Rz. 239
Die Mitteilung nach § 43 Abs. 1 Satz 3 WpHG über die Ziele und Absichten des Meldepflichtigen entfaltet keine Bindungswirkung. Dem Investor steht es frei, diese jederzeit zu ändern oder gänzlich aufzugeben. In diesem Fall trifft den Investor jedoch nach § 43 Abs. 1 Satz 2 WpHG eine Aktualisierungspflicht bzgl. seiner Mitteilung. Eine entsprechende Mitteilung über die Änderung der Ziele ist nach dieser Regelung innerhalb von 20 Handelstagen abzugeben.
Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel ist in der Mitteilung anzugeben, ob es sich um Eigen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat (§ 43 Abs. 1 Satz 4 WpHG). Für die bei einer gemischten Finanzierung maßgebliche Frage, ob es sich um Eigen- oder Fremdkapital handelt, sind die zur Anwendung kommenden Bilanzierungsgrundsätze entscheidend.
Rz. 240
Eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WpHG ist zum einen vorgesehen, wenn der Schwellenwert aufgrund eines Angebots i.S.d. § 2 Abs. 1 WpÜG erreicht oder überschritten wurde (§ 43 Abs. 1 Satz 5 WpHG). Zudem sind Kapitalverwaltungsgesellschaften, ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften, wie in § 43 Abs. 1 Satz 6 WpHG definiert, unter bestimmten Voraussetzungen von der Mitteilungspflicht ausgenommen.
§ 43 Abs. 3 WpHG ermöglicht es Emittenten mit Sitz im Inland, die Mitteilungspflicht durch Satzungsbestimmung hinsichtlich der Ziele und Herkunft der Mittel in Abs. 1 und der Offenlegung gem. Abs. 2 außer Kraft zu setzen (sog. Opt-out). Diese Ausnahme kann nur für die Gesamtheit der Angaben nach Abs. 1 vorgesehen werden. Die Aufnahme einer entsprechenden Satzungsbestimmung und ihr Widerruf richten sich für Emittenten mit Sitz im Inland nach den allgemeinen Vorschriften des Aktiengesetzes.
Rz. 241
Den Emittenten trifft nach § 43 Abs. 2 WpHG eine Veröffentlichungspflicht. Nach dieser Regelung ist eine nach § 43 WpHG erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach § 43 Abs. 1 WpHG nicht erfüllt wurde, entsprechend § 40 Abs. 1 Satz 1 WpHG i.V.m. der Rechtsverordnung nach § 40 Abs. 3 Nr. 1 WpHG vom Emittenten zu veröffentlichen und unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zur Einstellung zu übermitteln. Durch diese Übermittlung soll die dauerhafte Verfügbarkeit der Information für den Kapitalmarkt sichergestellt werden. Der Gesetzgeber hat von weiteren Rechtsfolgen für den Meldepflichtigen im Fall eines Verstoßes – insb. von einem Stimmrechtsverlust – bewusst abgesehen. Gleichwohl wird teilweise vertreten, bei Verstößen gegen § 43 Abs. 1 WpHG käme der Vorwurf einer Marktmanipulation (vgl. Art. 12 MMVO) ebenso wie ein Verstoß gegen das Verbot von Insidergeschäften (vgl. Art. 8 MMVO) in Betracht.