Rz. 229
Sofern der Emittent Mitteilungen nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 38 Abs. 1 Satz 1 oder § 39 Abs. 1 Satz 1 WpHG erhält, trifft ihn die Veröffentlichungspflicht nach § 40 WpHG. Während sich die Mitteilungspflicht nach §§ 33, 34, 38 und 39 WpHG auf Beteiligungen an einem Emittenten mit Herkunftsstaat Deutschland (i.S.v. § 2 Abs. 13 WpHG) bezieht, knüpft die Veröffentlichungspflicht nach § 40 Abs. 1 WpHG an die Definition des Inlandsemittenten (i.S.v. § 2 Abs. 14 WpHG) an. Der Emittent hat die empfangene Mitteilung unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Handelstagen nach Zugang zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungsfrist beginnt nach Ansicht der BaFin mit dem nächsten Handelstag, der dem Tag des Zugangs nachfolgt, d.h. der Tag des Zugangs wird nicht mitgerechnet. Eine Fristverlängerung ist auch hier nicht möglich. Erfährt die Gesellschaft auf andere Weise als durch Mitteilung gem. §§ 33 ff. WpHG von einer Stimmrechtsveränderung, ist sie zur Veröffentlichung berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Rz. 230
Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Mitteilung entsteht nach § 40 Abs. 2 WpHG eine Mitteilungspflicht des Emittenten ggü. der BaFin. Außerdem ist der Inlandsemittent verpflichtet, die Veröffentlichung unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.
Rz. 231
In § 15 WpAV ist bestimmt, dass die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 WpHG die Angaben der Mitteilung an den Emittenten (vgl. oben Rdn 220.) gem. der Anlage zur WpAV enthalten und in dem vorgegebenen Format erfolgen muss. Das bedeutet, dass der Emittent nicht nur den Inhalt der Mitteilung 1:1 veröffentlichen muss, sondern auch in deren Format – also Erscheinungsbild. Damit wird ein maximaler Wiedererkennungswert und eine höhere Transparenz der gemeldeten Unternehmensbeteiligungen bezweckt.
Rz. 232
Inhaltliche oder redaktionelle Änderungen darf die Gesellschaft nicht vornehmen. Der Inlandsemittent hat vielmehr den Mitteilungstext bzw. die Angaben aus dem Formular grds. zu übernehmen. Abweichungen hiervon (z.B. bei offensichtlich fehlerhafter Mitteilung) sollten nur nach Rücksprache mit der BaFin erfolgen, da das Risiko besteht, dass die Mitteilung inhaltlich verändert oder verfälscht wird und sie durch eine Korrektur-Veröffentlichung richtig gestellt werden muss.
Rz. 233
Gem. § 22 WpAV richten sich Art und Sprache der Veröffentlichung nach den §§ 3a, 3b WpAV. Abweichend hiervon kann der Emittent die Mitteilung in jedem Fall in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat. Gleichwohl verlangt die BaFin in einzelnen Fällen etwa die Übersetzung von englischen Begrifflichkeiten von Instrumenten.