Rz. 111
Die Mitteilungspflicht des Art. 19 Abs. 1 MMVO richtet sich zunächst an Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen.
Das gilt für Emittenten, die
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für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt oder genehmigt haben, bzw. |
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im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden, für Emittenten, die eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem beantragt haben. |
Hinweis
Eine Meldepflicht besteht nur dann, wenn der Emittent die Zulassung der Finanzinstrumente zum Handel am MTF oder OTF beantragt oder genehmigt hat. Der Emittent muss an der Notierung seiner Finanzinstrumente aktiv beteiligt gewesen sein.
Nach Ansicht der BaFin kommen folgende Situationen für eine Meldepflicht in Betracht:
a) |
Emittenten, die selbst einen Antrag auf Zulassung/Einbeziehung zum Handel im MTF/OTF gestellt haben; |
b) |
Emittenten, die einen Dritten beauftragt haben, einen Antrag auf Zulassung/Einbeziehung zum Handel zu stellen; |
c) |
Emittenten, die die Zulassung/Einbeziehung ihrer Wertpapiere zum Handel durch einen Dritten genehmigt haben. |
Rz. 112
Eine Legaldefinition des Begriffs "Personen mit Führungsaufgaben" enthält Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MMVO. Danach sind Personen mit Führungsaufgaben solche,
a) |
die einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan dieses Unternehmens angehören oder |
b) |
die als höhere Führungskraft zwar keinem der vorgenannten Organe angehören, aber regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen mit direktem oder indirektem Bezug zu diesem Unternehmen haben und befugt sind, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven dieses Unternehmens zu treffen. |
Rz. 113
Die erste Alternative erfasst Führungspersonen im formellen Sinn, also etwa Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Daneben erstreckt sich die Regelung auf sonstige Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind (Führungspersonen im materiellen Sinn).
Rz. 114
Was den Kreis der Führungspersonen im materiellen Sinne angeht, so steht dahinter die Überlegung, die sog. top executives zu erfassen, auch wenn sie – aufgrund unterschiedlicher Corporate Governance Strukturen in den verschiedenen Mitgliedstaaten der EU – nicht Mitglieder eines Organs des Emittenten sind. Die BaFin hat zu Recht darauf verwiesen, dass diese Personen unternehmerische Entscheidungen treffen können müssen. Eine Mitteilungspflicht bestehe nur dann, wenn die betreffende Person strategische Entscheidungen für das Gesamtunternehmen treffen könne, ohne zuvor die Zustimmung des Vorstands einzuholen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei deutschen Aktiengesellschaften nur sehr wenige Personen von dieser Regelung betroffen sein werden; zu denken ist insofern an Generalbevollmächtigte eines Emittenten oder Mitglieder eines sog. erweiterten Vorstands. Erfasst sind aber auch Geschäftsführer einer GmbH. Je nach Ausgestaltung der Kompetenzen können auch die Mitglieder des Beirates einer GmbH meldepflichtig sein. Gleiches kann für einen Alleingesellschafter einer GmbH gelten.
Rz. 115
Personen, die Führungsaufgaben bei Tochter- oder Mutterunternehmen des Emittenten wahrnehmen, fallen nicht in die Kategorie der sonstigen Führungspersonen (bzw. Führungsperson im materiellen Sinne), denn Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MMVO stellt gerade darauf ab, dass die Funktionen bei dem Emittenten selbst wahrgenommen werden.