Rz. 366
Der Gesetzgeber hat bei Erlass des WpÜG bewusst eine Angleichung von § 34 WpHG vorgenommen, um Irritationen am Kapitalmarkt durch unterschiedliche Zurechnungstatbestände zu vermeiden. Beide Vorschriften sind daher richtigerweise gleich auszulegen. Dem wird zwar entgegengehalten, dass bei § 30 Abs. 2 WpÜG (Acting in Concert) die einschneidende Rechtsfolge der Angebotspflicht bedacht werden müsse (was für eine eher restriktive Auslegung spreche), während bei § 34 WpHG eine weite Auslegung im Sinne größtmöglicher Transparenz erforderlich sei.
Rz. 367
Die Schwere der Rechtsfolge ist aber kein maßgebliches Kriterium für die unterschiedliche Auslegung zweier gleich lautender Normen, und zwar insb. dann nicht, wenn der gesetzgeberische Wille, unterschiedliche Rechtsfolgen an gleich lautende Tatbestände zu knüpfen, so deutlich zutage tritt wie in der Begründung zum WpÜG und – erneut dezidiert – in der Begründung zum Risikobegrenzungsgesetz. Auch müsste es erhebliche Irritationen am Kapitalmarkt auslösen, wenn jemand bspw. gem. § 34 WpHG den Erwerb einer 50 %-Beteiligung meldet, eine Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots i.S.v. § 35 WpÜG aber nicht begründet würde.
Rz. 368
I.Ü. ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der in der Literatur geäußerten Kritik an dem Gleichlauf keinen Anlass gesehen hat, die Vorschrift durch das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz zu ändern, obwohl die Übernahmerichtlinie den dafür erforderlichen Spielraum eröffnet hätte.