aa) Formelle Anforderungen
Rz. 274
Im Interesse der Wertpapierinhaber der (deutschen) Zielgesellschaft und ihrer Arbeitnehmer ist die Angebotsunterlage in deutscher Sprache abzufassen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 WpÜG). Nicht selten ist daneben eine englische Fassung der Angebotsunterlage anzufertigen, etwa wenn die Zielgesellschaft über einen bedeutenden Anteil von Aktionären mit Sitz in den USA verfügt oder es sich um eine Zielgesellschaft mit Sitz im Ausland handelt, die ausschließlich an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert ist.
Eine Öffnungsklausel für fremde Sprachen (wie z.B. in § 21 Abs. 2 WpPG, Art. 27 Abs. 2 Prospekt-VO) hat der Gesetzgeber allerdings nicht vorgesehen, obwohl sich ein Angebot – anders als früher – nicht mehr nur ausschließlich an Zielgesellschaften mit Sitz im Inland richten muss.
bb) Inhaltliche Anforderungen
Rz. 275
Der Inhalt der Angebotsunterlage bestimmt sich im Einzelnen nach § 11 Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 2 WpÜG-AngebotsVO, die auf der Grundlage von § 11 Abs. 4 WpÜG erlassen wurde. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 WpÜG hat die Angebotsunterlage den Inhalt des Angebots und ergänzende Angaben zu enthalten.
Rz. 276
Angaben über den Inhalt des Angebots sind nach § 11 Abs. 2 Satz 2 WpÜG:
▪ |
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz sowie, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die Rechtsform des Bieters (Nr. 1), |
▪ |
Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesellschaft (Nr. 2), |
▪ |
die Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind (Nr. 3), |
▪ |
Art und Höhe der für die Wertpapiere der Zielgesellschaft gebotenen Gegenleistung (Nr. 4), |
▪ |
die Höhe der für den Entzug von Rechten gebotenen Entschädigung nach § 33b Abs. 5 WpÜG (Nr. 4a), |
▪ |
die Bedingungen, von denen die Wirksamkeit des Angebots abhängt (Nr. 5), |
▪ |
der Beginn und das Ende der Annahmefrist (Nr. 6). |
Rz. 277
Ergänzende Angaben sind nach § 11 Abs. 2 Satz 3 WpÜG:
▪ |
Angaben zu den notwendigen Maßnahmen, die sicherstellen, dass dem Bieter die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, und zu den erwarteten Auswirkungen eines erfolgreichen Angebots auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bieters (Nr. 1), |
▪ |
Angaben über die Absichten des Bieters im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft sowie, soweit von dem Angebot betroffen, des Bieters, insb. den Sitz und den Standort wesentlicher Unternehmensteile, die Verwendung des Vermögens, künftige Verpflichtungen, die Arbeitnehmer und deren Vertretungen, die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und wesentliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen einschließlich der insoweit vorgesehenen Maßnahmen (Nr. 2), |
▪ |
Angaben über Geldleistungen oder andere geldwerte Vorteile, die Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft gewährt oder in Aussicht gestellt werden (Nr. 3), |
▪ |
die Bestätigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 WpÜG unter Angabe von Firma, Sitz und Rechtsform des Wertpapierdienstleistungsunternehmens (Nr. 4). |
Hinweis
Bei der von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WpÜG geforderten Darstellung der Auswirkungen eines erfolgreichen Angebots auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bieters sind wesentliche Finanzkennzahlen des Bieters und der Zielgesellschaft aus den Konzernabschlüssen und den Einzelabschlüssen der beteiligten Unternehmen (Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen) für das abgelaufene Geschäftsjahr und aus dem letzten verfügbaren Zwischenabschluss darzustellen. In diesem Zusammenhang ist es bei einem Übernahmeangebot erforderlich, die Auswirkungen des Angebots auf die zukünftige Bilanz und die zukünftige Gewinn- und Verlustrechnung des Bieters zu erläutern und auf der Grundlage einer Annahmequote von 100 % eine Pro forma-Konzernbilanz und eine Pro forma-Konzern-GuV der "zusammengeführten" Unternehmen zu erstellen. Diese Pro forma-Zahlen werden allerdings regelmäßig nicht bezogen auf einen zukünftigen Stichtag erstellt, zu dem der Zusammenschluss voraussichtlich wirksam sein wird, sondern i.S.e. "als ob"-Betrachtung bezogen auf den letzten Stichtag, zu dem verlässliche Ist-Zahlen beider Unternehmen vorliegen. Mit der Vorbereitung der entsprechenden Zahlenwerke sollte rechtzeitig begonnen werden, da auch die BaFin besonderen Wert auf eine nachvollziehbare Darstellung der Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage legt.
Rz. 278
Über die von § 11 Abs. 2 WpÜG unmittelbar geforderten Angaben hinaus sind die von § 2 WpÜG-AngebotsVO geforderten ergänzenden Angaben in die Angebotsunterlage aufzunehmen. Neben einigen eher technischen Angaben für die Durchführung des Angebots sind nach dieser Vorschrift u.a. Angaben zu Personen zu machen, die als gemeinsam mit dem Bieter handelnde Personen i.S.d. § 2 Abs. 5 WpÜG gelten oder deren Stimmrechte dem Bieter...