Rz. 172
Bei den §§ 33, 34 WpHG handelt es sich um die erste Säule der kapitalmarktrechtlichen Beteiligungstransparenz. § 33 Abs. 1 WpHG enthält den Grundtatbestand der Mitteilungspflichten und verlangt die Abgabe einer Mitteilung ggü. dem Emittenten und der BaFin von demjenigen, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise die Schwellen von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Die betreffende Person definiert das Gesetz als Meldepflichtigen.
aa) Meldepflichtiger
Rz. 173
Meldepflichtig kann nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG jedermann ("Wer …") werden. Die Vorschrift findet damit auf natürliche und auf juristische Personen gleichermaßen Anwendung. Die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz bei natürlichen Personen ist dabei ebenso wenig von Belang wie der Sitz bei juristischen Personen. Auch ausländische Privataktionäre mit Wohnsitz im Ausland sind ohne Einschränkung mitteilungspflichtig. Ebenso wie § 33 WpHG ist auch der Anwendungsbereich der Zurechnungstatbestände in § 34 WpHG exterritorial, wobei hier zu beachten ist, dass die rechtlichen Beziehungen, die die Zurechnung begründen, ausländischem Recht unterliegen können, bspw. dem nach deutschem Kollisionsrecht anwendbaren ausländischen Vertrags- oder Gesellschaftsstatut.
Rz. 174
Normadressaten der §§ 33, 34 WpHG sind auch die OHG und die KG, deren rechtliche Selbstständigkeit sich aus §§ 105 Abs. 2 n.F., 161 Abs. 2 HGB ergibt, der nicht rechtsfähige Verein (§ 54 BGB), die Partnerschaftsgesellschaft und die BGB-Außengesellschaft. Körperschaften des öffentlichen Rechts wie bspw. Bund, Länder und andere Staaten sind ebenfalls mitteilungspflichtig.
bb) Schwellenwerte bzw. Stimmrechtsquote
Rz. 175
Mit Inkrafttreten des TUG 2007 sind – neben den bis dahin bestehenden Schwellenwerten bei 5 %, 10 %, 25 %, 50 % und 75 % – als weitere Schwellen 15 %, 20 % und 30 % hinzugekommen. Außerdem wurde die Eingangsschwelle auf 3 % für Emittenten mit Herkunftstaat Deutschland herabgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hielt diese von der Transparenzrichtlinie II nicht geforderte, aber auch nicht verbotene Herabsetzung angesichts der Erfahrungen im Fall "Deutsche Börse AG" für erforderlich, um ein unbemerktes "Anschleichen" an Emittenten zu erschweren.
Maßgebend für die Berechnung sind die Stimmrechte, die dem Meldepflichtigen zustehen, nicht dessen Beteiligung am Kapital der Gesellschaft. Aufgrund von § 12 Abs. 1 Satz 1 AktG, wonach jede Aktie das gleiche Stimmrecht gewährt, hat die Unterscheidung jedoch beinahe ausschließlich in den Fällen praktische Bedeutung, in denen eine börsennotierte Gesellschaft stimmberechtigte Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben hat.
Rz. 176
Der Stimmrechtsanteil des ggf. Meldepflichtigen berechnet sich nach dem Verhältnis der Zahl der ihm gehörenden bzw. ihm nach § 34 WpHG zuzurechnenden Stimmrechte (Zähler) zur Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen stimmberechtigten Aktien (Nenner). Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen wirken sich daher automatisch auf den Stimmrechtsanteil aus, sodass eine Meldepflicht des Aktionärs nach den §§ 33 ff. WpHG auch ohne sein Zutun ausgelöst werden kann (sog. passive Schwellenberührung). So kann bspw. die Nichtausübung des Bezugsrechts im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu einer Verringerung der Beteiligung und damit zum Unterschreiten eines Schwellenwerts führen, wie auch eine Kapitalherabsetzung eine Erhöhung und damit ein Erreichen oder Überschreiten eines Schwellenwerts zur Folge haben kann.
Rz. 177
Stimmrechtslose Vorzugsaktien bleiben bei der Berechnung des Schwellenwerts grds. sowohl im Zähler als auch im Nenner außer Betracht. Etwas anderes gilt lediglich, wenn das Stimmrecht unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 AktG wegen eines Rückst...