Rz. 55
In der Insiderliste sind nach Art. 18 Abs. 1 lit. a) MMVO diejenigen Personen zu erfassen, die für den Emittenten tätig sind und Zugang zu Insiderinformationen haben, sofern diese Personen für den Listenführungspflichtigen auf Grundlage eines Arbeitsvertrages oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die sie Zugang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind damit sowohl Personen, die bei dem Emittenten angestellt sind, als auch außerhalb des Unternehmens stehende Personen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus sonstigen Gründen für den Emittenten tätig werden.
Rz. 56
Der Zugang zu Insiderinformationen erfordert nicht, dass die betreffende Person bereits Kenntnis von den Insiderinformationen hat. Vielmehr reicht es aus, wenn die Aufgabenbeschreibung des Tätigkeitsfeldes der Person eine potenzielle Befassung mit der Insiderinformation vorsieht. In die Insiderliste sind laut BaFin solche Personen aufzunehmen, die aufgrund der ihnen zugewiesenen professionellen Aufgabe Zugang zu Insiderinformationen erhalten. Erlangt eine Person zufällig, also nur bei Gelegenheit der Wahrnehmung einer Aufgabe, Kenntnis von Insiderinformationen oder verschafft sich gar widerrechtlich Kenntnis davon, muss sie nicht in die Insiderliste aufgenommen werden, es sei denn, dem zur Führung der Insiderliste Verpflichteten ist diese Kenntniserlangung bekannt geworden.
Hinweis
Bindet der Emittent einen Dienstleister ein, genügt die Aufnahme des Hinweises auf die Einbindung des Dienstleisters unter Angabe eines Ansprechpartners in der Insiderliste. Auch für diesen Ansprechpartner sind alle vorgesehenen Angaben in die Liste aufzunehmen.
Mangels einer sog. Konzernklausel müssen nach Auffassung der BaFin Mitarbeiter der Mutter- bzw. Tochtergesellschaft des Emittenten nur dann in die Insiderliste aufgenommen werden, wenn sie für den zur Führung der Insiderliste Verpflichteten Aufgaben wahrnehmen, durch die sie Zugang zu Insiderinformationen haben.
Rz. 57
Der gesetzlich zwingende Inhalt einer Insiderliste wird durch Art. 18 Abs. 3 MMVO i.V.m. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 genau bestimmt. Hiernach hat die Insiderliste folgende Angaben zu den aufgenommenen Personen zu enthalten:
1. |
Vor- und Nachname |
2. |
Geburtsname, sofern abweichend von 1. |
3. |
dienstliche Telefonnummer, d.h. Durchwahl und Mobilfunknummer |
4. |
Name und Anschrift des Unternehmens, für das die Person tätig ist |
5. |
Funktion und Grund für die Aufnahme in die Insiderliste |
6. |
Datum und Uhrzeit des Zugangs zu der Insiderinformation |
7. |
Datum und Uhrzeit des Endes des Zugangs zu der Insiderinformation |
8. |
Geburtsdatum |
9. |
nationale Identifikationsnummer, sofern vorhanden |
10. |
private Telefonnummer, d.h. Festnetz und Mobilfunknummer |
11. |
vollständige Privatanschrift, d.h. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt und Land |
Die einmal angelegte Insiderliste ist nach Art. 18 Abs. 1 lit. b), Abs. 4 MMVO unverzüglich zu aktualisieren, wenn sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen auf der Insiderliste ändert, eine neue Person Zugang zur Insiderinformation hat und daher in die Insiderliste aufgenommen werden muss oder eine Person keinen Zugang zur Insiderinformation mehr hat. Bei jeder Aktualisierung müssen das Datum und die Uhrzeit der Änderung angegeben werden. Nach Auffassung der BaFin ist die Insiderliste zu korrigieren, wenn sich die Daten der aufgenommenen Personen ändern, z.B. die Telefonnummer. Die Pflicht zur Aktualisierung endet, wenn keine Insiderinformation mehr vorliegt. Das ist z.B. der Fall, wenn die Information veröffentlicht worden ist oder sich die Insiderinformation bzw. das Projekt vorzeitig erledigt hat.