Rz. 122
Mitteilungspflichtig sind nach Art. 19 Abs. 1 MMVO Geschäfte von Meldepflichtigen mit Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder damit verbundener Derivate oder anderer damit verbundener Finanzinstrumente.
aa) Erfasste Finanzinstrumente
Rz. 123
Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist zunächst bei Geschäften mit Aktien des Emittenten eröffnet. Erfasst sind dabei alle vom Emittenten ausgegebenen Aktien, ohne dass es darauf ankommt, ob die Aktien zum Börsenhandel zugelassen sind oder nicht. In der letzten Alternative stellt Art. 19 Abs. 1 MMVO auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 MMVO ab, der wiederum auf die Definition von Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 der Richtlinie 2014/65/EU ("MiFID II") verweist.
Für die Einbeziehung von Derivaten reicht es grds. aus, dass der Preis des Finanzinstruments einen mittelbaren Bezug zum Börsenpreis aufweist.
Rz. 124
Im Rahmen der Benchmark-Verordnung (sog. Quickfix-Verfahren) sind gewisse Ausnahmen von der Meldepflicht in Art. 19 MMVO aufgenommen worden. Bei Fonds besteht nach Abs. 1a bspw. keine Meldepflicht, wenn die Finanzinstrumente des Emittenten nicht mehr als 20 % der Risikoposition übersteigen und sich die Zusammensetzung des Fonds ändert. Die meldepflichtige Person muss für das Bestehen der Meldepflicht die Zusammensetzung des Fonds kennen (können). Dabei hat der Meldepflichtige jedoch alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die verfügbaren Informationen zu erhalten.
Beispiel
Ein Fonds besteht aus Aktien von verschiedenen Emittenten. Die Aktien von Emittent A machen einen Anteil von 30 % des gesamten Fondsvermögens aus. Tätigt nun B, der bei Emittent A Mitglied des Aufsichtsrats ist, ein Geschäft im Zusammenhang mit diesem Fonds, z.B. Kauf eines Fondsanteils, ist dies meldepflichtig, wenn er die Zusammensetzung des Fonds kennt oder kennen kann.
bb) Erfasste Geschäftsarten
Rz. 125
Mitteilungspflichtige Geschäfte sind beispielhaft u.a. in Art. 19 Abs. 7 MMVO bestimmt. Danach gehören zu den meldepflichtigen Geschäften auch das Verpfänden und Verleihen von Finanzinstrumenten, Art. 19 Abs. 7 lit. a) MMVO. Erfasst sind auch Geschäfte von Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen oder Geschäfte einer anderen Person im Auftrag der Meldepflichtigen, auch wenn diese dabei ein Ermessen ausüben, Art. 19 Abs. 7 lit. b) MMVO. Auch Geschäfte i.S.d. Richtlinie 2009/139/EG, die im Rahmen einer Lebensversicherung getätigt werden, sind nach Art. 19 Abs. 7 lit. c) MMVO meldepflichtig, wenn der Versicherungsnehmer Meldepflichtiger ist und das Investitionsrisiko trägt sowie über die Befugnis oder das Ermessen verfügt, Investitionsentscheidungen in Bezug auf spezifische Instrumente im Rahmen dieser Lebensversicherung zu treffen oder Geschäfte in Bezug auf spezifische Instrumente für diese Lebensversicherung auszuführen. Weitere meldepflichtige Geschäfte sind in Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 genannt. Gem. Erwägungsgrund 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 besteht die Meldepflicht für ein breites Spektrum von Geschäften. Bei den in Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 genannten meldepflichtigen Geschäften handelt es sich daher ausdrücklich zwar um eine umfassende, aber nicht erschöpfende Liste. Damit werden eine möglichst vollständige Transparenz von Eigengeschäften sowie aber auch die Risikoverringerung bezüglich einer möglichen Umgehung der Meldepflicht bezweckt.
Rz. 126
Meldepflichtig sind nach Art. 10 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 jedenfalls die folgenden Geschäfte:
a) |
Erwerb, Veräußerung, Leerverkauf, Zeichnung oder Austausch; |
b) |
Annahme oder Ausübung einer Aktienoption, einschließlich der Führungskräften oder Arbeitnehmern im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährten Aktienoptionen, und die Veräußerung von Anteilen, die aus der Ausübung einer Aktienoption resultieren; |
c) |
Eingehen oder Ausüben von Aktien-Swaps; |
d) |
Geschäfte mit oder im Zusammenhang mit Derivaten, einschließlich Geschäften mit Barausgleich; |
e) |
Abschluss von Differenzkontrakten über ein Finanzinstrument des betreffenden Emittenten oder über Emissionszertifikate oder darauf beruhenden Auktionsobjekten; |
f) |
Erwerb, Veräußerung oder Ausübung von Rechten, einschließlich Verkaufs- und Kaufoptionen, sowie Optionsscheine; |
g) |
Zeichnung einer Kapitalerhöhung oder Schuldtitelemission; |
h) |
Geschäfte mit Derivaten und Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit einem Schuldtitel des betreffenden Emittenten, einschließlich Kreditausfall-Swaps; |
i) |
an Bedingungen geknüpfte Geschäfte bei Eintritt dieser Bedingungen und tatsächlicher Ausführung der Geschäfte; |
j) |
automatische und nicht automatische Umwandlung eines Finanzinstruments in ein anderes Finanzinstrument, einschließlich des Austauschs von Wandelschuldverschreibungen in Aktien; |
k) |
getätigte oder erhaltene Zuwendungen und Spenden sowie entgegengenommene Erbschaf... |