Rz. 116
In persönlicher Hinsicht erfasst die Mitteilungspflicht nach Art. 19 Abs. 1 MMVO auch Personen, die mit einer Person mit Führungsaufgaben in einer engen Beziehung stehen. Auf diese Weise sollen Umgehungen verhindert werden. Zu beachten ist, dass die Mitteilungspflicht die in enger Beziehung zu dem Meldepflichtigen stehenden Personen selbst und nicht etwa – im Wege der Zurechnung – die Führungsperson als originär Meldepflichtigen trifft. Die Legaldefinition der "Person in enger Beziehung" enthält Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 MMVO und umfasst sowohl natürliche Personen, zu denen die Führungsperson in einer familienrechtlichen Beziehung steht, als auch juristische Personen, Gesellschaften oder Einrichtungen, auf die die Führungsperson Einfluss ausüben kann.
(1) Natürliche Personen
Rz. 117
Der Kreis der natürlichen Personen, die mit einer Führungsperson eng verbunden sind, umfasst nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 MMVO:
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den Ehepartner oder einen Partner dieser Person, der nach nationalem Recht einem Ehepartner gleichgestellt ist (lit. a)); |
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ein unterhaltsberechtigtes Kind entsprechend dem nationalen Recht (lit. b)); |
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einen Verwandten, der zum Zeitpunkt der Tätigung des betreffenden Geschäfts seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt wie die Führungsperson angehört (lit. c)). |
Soweit Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Kinder von der Regelung betroffen sind, ist es unerheblich, ob die familienrechtliche Beziehung "tatsächlich gelebt" wird. Bis zur Scheidung sind auch getrennt lebende Ehegatten erfasst. Der oder die Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin wird hingegen nicht als meldepflichtig betrachtet, der gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner schon. Auch erwachsene Kinder können nach lit. b) meldepflichtig sein, soweit sie noch unterhaltsberechtigt sind. Ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird, ist irrelevant. Auch spielt es keine Rolle, ob das unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt der Führungsperson lebt oder nicht.
Rz. 118
Anders verhält es sich bei den "anderen Verwandten". Für diese wird eine Meldepflicht nur dann begründet, wenn sich das familienrechtliche Band in einem gemeinsamen Haushalt (i.S.e. Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) seit einem Jahr manifestiert. Auf den Grad der Verwandtschaft kommt es dann nicht an. Verwandte sind solche i.S.d. § 1589 BGB.
(2) Juristische Personen und sonstige Einrichtungen
Rz. 119
Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 lit. d) MMVO zählt zu den Meldepflichtigen auch eine juristische Person, Treuhand- oder Personengesellschaft,
Zitat
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deren Führungsaufgaben durch eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine in Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 lit. a), b) oder c) MMVO genannte Person wahrgenommen werden; |
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die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird; |
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die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde; oder |
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deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen. |
Rz. 120
Der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 MMVO ist damit sehr weit geraten, da bei einer streng wortlautgetreuen Anwendung der Vorschrift Fälle erfasst wären, bei denen es offensichtlich keinen Sinn ergeben würde, eine Meldepflicht anzunehmen. Aus diesem Grund besteht nach Auffassung der ESMA nur dann eine Meldepflicht, wenn die Führungspersonen an der Entscheidung über das Geschäft teilgenommen oder auf sie Einfluss genommen haben. Zusätzlich hält die BaFin eine teleologische Reduktion der Bestimmung für erforderlich, um eine unverhältnismäßige Ausweitung der Mitteilungspflicht zu verhindern und lediglich die Sachverhalte zu erfassen, die aufgrund der europarechtlichen Vorgaben erfasst werden sollen.
Rz. 121
Nach Rechtsauffassung der BaFin
a) |
ist der Emittent selbst nicht als juristische Person, bei der die Führungsperson Führungsaufgaben wahrnimmt, zu bewerten, sodass etwa der Erwerb eigener Aktien nicht nach Art. 19 MMVO meldepflichtig ist. |
b) |
sind gemeinnützige Gesellschaften und Einrichtungen nicht meldepflichtig, sodass etwa Vereine, in denen die Führungsperson ebenfalls eine Führungsaufgabe wahrnimmt, im Fall eines Erwerbs von Finanzinstrumenten nicht meldepflichtig sind. |
c) |
ist eine andere juristische Person nicht allein deshalb meldepflichtig, weil die Führungsperson oder eine mit ihr in enger Verbindung stehende Person auch dort eine Führungsaufgabe wahrnimmt, sodass eine Meldep... |