Rz. 45
Gem. Art. 14 lit. c) MMVO ist es verboten, Insiderinformationen unrechtmäßig offenzulegen. Eine unrechtmäßige Offenlegung liegt gem. Art. 10 MMVO vor, wenn sie nicht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung, eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben geschieht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Insiderinformation innerhalb des Unternehmens oder an externe Personen weitergegeben wird. Offengelegt ist eine Insiderinformation bereits dann, wenn der Empfänger in die Lage versetzt wird, sich ohne wesentliche Schwierigkeiten Kenntnis von der Insiderinformation zu verschaffen. Auch eine Weitergabe von Insiderinformationen an Mitarbeiter des Unternehmens, die diese Informationen nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, stellt daher einen Insiderverstoß dar. Umgekehrt ist eine Weitergabe – auch an unternehmensexterne Berater – zulässig, wenn die Person die Information zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe benötigt. Umstritten ist, ob die Person, an die die Information weitergegeben wird, zuvor eine Verschwiegenheitsvereinbarung unterzeichnen muss. Teilweise wird die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bereits aus dem Umstand, dass die Person durch die Erlangung der Insiderinformation selbst zum Insider wird und damit automatisch den gesetzlichen Insiderregelungen der MMVO unterliegt, als ausreichend erachtet und das Erfordernis einer darüber hinausgehenden Verpflichtung abgelehnt. Nach richtiger Auffassung ist eine besondere gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung (z.B. bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern) oder eine Verschwiegenheitsverpflichtung ausdrücklich auf vertraglicher Basis (durch Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung) erforderlich.
Rz. 46
Keine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen liegt vor, wenn im Rahmen einer Due Diligence Prüfung Insiderinformationen weitergegeben werden, sofern dies zur Absicherung einer konkreten Erwerbsabsicht bei einem Paket- oder Kontrollerwerb erforderlich ist und im wirtschaftlichen Interesse des Emittenten liegt.
Hinweis
Außerdem sollte die Due Diligence Prüfung regelmäßig in einem abgestuften Verfahren erfolgen, bei dem die Anzahl der potenziellen Investoren, das Stadium der geführten Gespräche, die Sensibilität der zur Verfügung gestellten Informationen sowie die Personen, von denen diese Informationen eingesehen werden können, berücksichtigt werden.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Weitergabe sollte stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden.