Rz. 129
Schon früher war die Behandlung der Gewährung von Aktienoptionen und deren Ausübung im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen für Führungskräfte umstritten. Dabei wurden v.a. zwei Fragen diskutiert. Zum einen stellte sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt – Gewährung der Option, Aktienerwerb infolge Ausübung der Option, Veräußerung der erworbenen Aktien – ggf. eine Mitteilungspflicht bestand. Zum anderen bestand Streit, ob auch bei virtuellen Aktienoptionen, sog. stock appreciation rights oder phantom stocks, eine Meldepflicht besteht. Die Regelungen des Marktmissbrauchsrechts haben hierzu nur teilweise Klarheit gebracht.
(1) Herkömmliche Aktienoptionsprogramme
Rz. 130
Gem. Art. 10 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 sind die Annahme und die Ausübung einer Aktienoption, einschließlich der Führungskräften oder Arbeitnehmern im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährten Aktienoptionen meldepflichtige Geschäfte.
Hierzu führt die BaFin aus, dass bspw. auch Aktienzuteilungen der Meldepflicht unterfallen, und zwar unabhängig davon, ob die berechtigte Person einen Handlungsspielraum bei der Zuteilung hat oder nicht. Die Meldepflicht entsteht im Fall von Aktienzuteilungen im Rahmen der Vergütung bei Eintritt der Bedingungen und der tatsächlichen Ausführung des Geschäfts.
Hinweis
Eine Mitteilungspflicht nach Art. 19 MMVO besteht uneingeschränkt, wenn eine Führungsperson Aktien, die sie auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder als Vergütungsbestandteil erworben hat, wieder veräußert. Der Erwerb von Aktien als Voraussetzung zur Teilnahme an einem Optionsprogramm unterliegt ebenfalls der Mitteilungspflicht.
(2) Virtuelle Aktien(options)programme
Rz. 131
Vor dem Hintergrund der Erstreckung des Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 1 lit. a) MMVO auf Derivate ist umstritten, ob auch solche Optionen bzw. virtuellen Aktien, bei denen der Begünstigte ausschließlich eine Barzahlung erhält, der Mitteilungspflicht unterliegen.
Solche virtuellen Aktien(options)programme gewähren in ihrer einfachsten Form das Recht auf den Differenzausgleich in Geld zwischen dem Aktienkurs im Zeitpunkt ihrer Einräumung und dem Aktienkurs im Zeitpunkt der Ausübung. Anders als Aktienoptionen berechtigen sie nicht zum Bezug von Mitgliedschaftsrechten, sondern stellen lediglich schuldrechtliche Nachbildungen von Optionsrechten dar. Der Sache nach handelt es sich damit um eine börsenkursorientierte Tantieme. Zu Recht wird eine Meldepflicht gem. Art. 19 MMVO nach überwiegender Meinung abgelehnt.