Rz. 179
Der tatbestandliche Vorgang, der die Mitteilungspflicht auslöst, ist mit "Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise" sehr weit gefasst. Durch das Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz kommt es auf die Stimmrechte aus dem Meldepflichtigen gehörenden Aktien an. Unter Gehören ist gem. § 33 Abs. 3 WpHG in Bezug auf die Meldepflichten bereits das Bestehen eines auf Übertragung von Aktien gerichteten unbedingten und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden Anspruchs oder einer entsprechenden Verpflichtung zu verstehen. Im Falle eines normalen Kaufvertrags tritt die Meldepflicht daher bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts ein. Die sachenrechtliche Rechtslage bleibt hiervon unberührt. Ziel dieser Gesetzesänderung war neben der Vorverlagerung der Meldepflicht auch die klarere Abgrenzung zu der Meldepflicht nach § 38 WpHG. Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 33 Abs. 3 WpHG ist jedoch das Bestehen eines unbedingten und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden Anspruchs. Woraus der Anspruch resultiert, ist für die Meldepflicht ohne Bedeutung. § 33 Abs. 3 WpHG erfasst damit alle – börslichen und außerbörslichen – Geschäfte, die innerhalb der üblicherweise am jeweiligen Markt als sofortige Lieferung akzeptierten Fristen zu erfüllen sind. Verzögert sich die Erfüllung im Nachhinein, ändert dies an dem Bestehen der Meldepflicht nichts. Kaufverträge unter Kartellvorbehalt fallen damit grds. nicht in den Anwendungsbereich von § 33 Abs. 3 WpHG. Handelt es sich gerade nicht um einen unbedingten und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden Anspruch, kommt es für das Eintreten der Meldepflicht auf die dingliche Rechtslage an.
Rz. 180
Bei dem Merkmal "auf sonstige Weise" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sämtliche Fälle des Berührens der genannten Schwellenwerte erfassen soll, die begrifflich nicht als Erwerb oder Veräußerung verstanden werden können. Erfasst sind damit insb. Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen, Umwandlungsmaßnahmen, die Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall (§ 1922 BGB) oder das Aufleben des Stimmrechts von Vorzugsaktien (§ 140 Abs. 2 AktG). Eine Schwellenberührung auf "sonstige Weise" ohne eigenen Erwerb oder Veräußerung kann daneben auch vorliegen, wenn Zurechnungen nach § 34 WpHG begründet werden oder wegfallen (bspw. bei Vollmachtserteilung/Wegfall der Bevollmächtigung, Begründung/Wegfall der Muttereigenschaft etc.).
Rz. 181
Hinweis
Bei Umfirmierungen, Namensänderungen und Formwechseln wird der Tatbestand des § 33 Abs. 1 WpHG nicht "in sonstiger Weise" erfüllt, zumal sich in diesen Fällen aufgrund der Kontinuität des Rechtsträgers die Rechtszuständigkeit für die Stimmrechte nicht ändert. Zwar wurde diese Position zwischenzeitlich vom LG Köln infrage gestellt. Widerspruch kam jedoch sowohl vom OLG Düsseldorf als auch vom OLG Köln. Die Rspr. hat – im Einklang mit der BaFin und der herrschenden Lehre – unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Gesetz für solche Vorgänge keine Meldepflicht vorsieht.
Rz. 182
Bloße Umschichtungen, die lediglich zu einem Wechsel von Stimmrechten aus direkt gehaltenen Aktien auf zugerechnete Stimmrechte führen, ohne eine neue Meldeschwelle erstmalig zu berühren, lösen ebenfalls keine Meldepflicht aus. Gleiches gilt auch für einen Wechsel des Zurechnungstatbestands.