1. Historie der §§ 33 ff. WpHG und Rechtsrahmen
Rz. 166
Die durch die §§ 33 ff. WpHG statuierten Mitteilungspflichten bzgl. der Veränderung von Stimmrechtsanteilen an börsennotierten Gesellschaften sind europarechtlichen Ursprungs. Sie traten 1995 zur Umsetzung der sog. Transparenzrichtlinie erstmals in Kraft.
In der Folgezeit wurden die §§ 33 ff. WpHG mehrfach geändert. So sollte ein Gleichlauf der Zurechnungstatbestände in § 34 WpHG mit denen des § 30 WpÜG herstellt werden. Erhebliche Änderungen haben die Mitteilungspflichten der §§ 33 ff. WpHG sodann durch die Umsetzung der Transparenzrichtlinien erfahren. Weitere wesentliche Änderungen, insbesondere die Einführung der damals neuen Mitteilungspflicht in § 25a WpHG a.F., sind durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz 2011 (AnsFuG) erfolgt. Die letzten maßgeblichen Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20.11.2015. Durch diese Reform ist die Systematik der Meldetatbestände neu geordnet worden und die Meldepflicht grds. an den Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts geknüpft worden. Letzteres führt zu einer früher eintretenden Meldepflicht. Der Emittentenleitfaden der BaFin wurde mit dem Modul B vollständig überarbeitet. Daneben veröffentlicht die BaFin punktuelle Auffassungen in sog. FAQ, die sie in unregelmäßigen Abständen aktualisiert.
2. Funktion der Mitteilungspflicht
Rz. 167
Im Einklang mit dem Anliegen des europäischen Richtliniengebers verfolgt der deutsche Gesetzgeber mit den Mitteilungspflichten in den §§ 33 ff. WpHG weiterhin das Ziel, die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse an börsennotierten Gesellschaften zum Schutz der Anleger zu erhöhen, dem Missbrauch von Insiderinformationen entgegenzuwirken und auf diese Weise insgesamt das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt und damit dessen Funktionstüchtigkeit zu stärken. Der Anleger soll auf der Grundlage der nach §§ 33 ff. WpHG zu veröffentlichenden Mitteilungen in die Lage versetzt werden, sich ein Bild von der Struktur des Aktionärskreises und damit von den Beteiligungs- und Kontrollverhältnissen bei der Gesellschaft zu verschaffen. Insofern müssen die Bestimmungen als erster Schritt zu einer "Konzerneingangskontrolle" gesehen werden, wie sie in einem weiteren Schritt durch die Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots gem. § 35 WpÜG weiter ausgebaut wird, sofern eine Person die Kontrolle über eine börsennotierte Gesellschaft erlangt, d.h. erstmals die Schwelle von 30 % der Stimmrechte (vgl. § 29 Abs. 2 WpÜG) erreicht oder überschreitet. Mit den nachträglich eingeführten und inzwischen neu strukturierten Mitteilungspflichten in § 38 und § 39 WpHG wurde die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse bei börsennotierten Gesellschaften kontinuierlich erhöht. Insofern kann man von den drei Säulen der kapitalmarktrechtlichen Stimmrechts- oder Beteiligungstransparenz sprechen.
3. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 168
Die Mitteilungspflichten nach §§ 33 ff. WpHG verdrängen nach § 20 Abs. 8 AktG die aktienrechtlichen Mitteilungspflichten bei Überschreiten einer Beteiligung von mehr als 25 % (§ 20 Abs. 1 AktG) und bei Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung (vgl. § 20 Abs. 4 AktG).
Anzeige- und Offenlegungspflichten im Hinblick auf Beteiligungsverhältnisse, die sich aus einzelnen Bestimmungen des Bilanz-, Börsen-, Kartell-, Bank-, Versicherungs-, Geldwäsch...