1. Mitteilungspflichten nach §§ 33, 34 WpHG
a) Anwendungsbereich der §§ 33 ff. WpHG
Rz. 169
Die Mitteilungspflicht in § 33 Abs. 1 WpHG bezieht sich auf Emittenten, für die die BRD Herkunftsstaat ist (vgl. hierzu Rdn 71 ff.). Voraussetzung ist aber nach § 33 Abs. 4 WpHG in jedem Fall, dass die Aktien des Emittenten zum Handel an einem organisierten Markt (§ 2 Abs. 11 WpHG) zugelassen sind.
Rz. 170
Gegenstand der Mitteilungspflichten sind in erster Linie Stimmrechte aus Aktien von Emittenten, die die Rechtsform einer deutschen börsennotierten Gesellschaft (AG oder KGaA), einer ausländischen AG oder einer Europäischen Gesellschaft (SE) haben.
Rz. 171
Im Fall der erstmaligen Zulassung der Aktien zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR ergibt sich eine Mitteilungspflicht auf der Grundlage von § 33 Abs. 2 WpHG. Mitteilungspflichtig ist danach, wem zu diesem Zeitpunkt 3 % oder mehr der Stimmrechte an dieser Gesellschaft zustehen.
b) Grundtatbestand des § 33 Abs. 1 WpHG
Rz. 172
Bei den §§ 33, 34 WpHG handelt es sich um die erste Säule der kapitalmarktrechtlichen Beteiligungstransparenz. § 33 Abs. 1 WpHG enthält den Grundtatbestand der Mitteilungspflichten und verlangt die Abgabe einer Mitteilung ggü. dem Emittenten und der BaFin von demjenigen, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise die Schwellen von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Die betreffende Person definiert das Gesetz als Meldepflichtigen.
aa) Meldepflichtiger
Rz. 173
Meldepflichtig kann nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG jedermann ("Wer …") werden. Die Vorschrift findet damit auf natürliche und auf juristische Personen gleichermaßen Anwendung. Die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz bei natürlichen Personen ist dabei ebenso wenig von Belang wie der Sitz bei juristischen Personen. Auch ausländische Privataktionäre mit Wohnsitz im Ausland sind ohne Einschränkung mitteilungspflichtig. Ebenso wie § 33 WpHG ist auch der Anwendungsbereich der Zurechnungstatbestände in § 34 WpHG exterritorial, wobei hier zu beachten ist, dass die rechtlichen Beziehungen, die die Zurechnung begründen, ausländischem Recht unterliegen können, bspw. dem nach deutschem Kollisionsrecht anwendbaren ausländischen Vertrags- oder Gesellschaftsstatut.
Rz. 174
Normadressaten der §§ 33, 34 WpHG sind auch die OHG und die KG, deren rechtliche Selbstständigkeit sich aus §§ 105 Abs. 2 n.F., 161 Abs. 2 HGB ergibt, der nicht rechtsfähige Verein (§ 54 BGB), die Partnerschaftsgesellschaft und die BGB-Außengesellschaft. Körperschaften des öffentlichen Rechts wie bspw. Bund, Länder und andere Staaten sind ebenfalls mitteilungspflichtig.
bb) Schwellenwerte bzw. Stimmrechtsquote
Rz. 175
Mit Inkrafttreten des TUG 2007 sind – neben den bis dahin bestehenden Schwellenwerten bei 5 %, 10 %, 25 %, 50 % und 75 % – als weitere Schwellen 15 %, 20 % und 30 % hinzugekommen. Außerdem wurde die Eingangsschwelle auf 3 % für Emittenten mit Herkunftstaat Deutschland herabgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hielt diese von der Transparenzrichtlinie II nicht geforderte, aber auch nicht verbotene Herabsetzung angesichts der Erfahrungen im Fall "Deutsche Börse AG" für erforderlich, um ein unbemerktes "Anschleichen" an Emittenten zu erschweren.
Maßgebend für die Berechnung sind die Stimmrechte, die dem Meldepflichtigen zustehen, nicht dessen Beteiligung am Kapital der Gesellschaft. Aufgrund von § 12 Abs. 1 Satz 1 AktG, wonach jede Aktie...