Rz. 403
Das WpÜG sieht mit Widerspruch und Beschwerde ein zweistufiges System des Rechtsschutzes gegen Verfügungen der BaFin vor.
1. Widerspruchsverfahren
Rz. 404
Nach § 41 WpÜG sind Verfügungen der BaFin im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens auf Recht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Der Begriff der Verfügung entspricht dem des Verwaltungsakts. Verwaltungsakte der BaFin sind bspw.:
Nicht anfechtbar sind demgegenüber:
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Hinweise, |
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Belehrungen, |
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Verfahrenseinstellungen oder |
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verfahrensleitende Verfügungen. |
Rz. 405
Hinsichtlich der Frist und der sonstigen Einzelheiten des Verfahrens gelten die allgemeinen Regeln des Widerspruchsverfahrens gem. §§ 68 ff. VwGO, auf die § 41 Abs. 1 WpÜG verweist. § 41 WpÜG trifft keine Regelung zur Widerspruchsbefugnis. Nach allgemeiner Auffassung gilt jedoch § 42 Abs. 2 VwGO analog, sodass die Möglichkeit der Verletzung des Widerspruchsführers in subjektiven Rechten durch die Verfügung oder die Unterlassung gegeben sein muss.
Rz. 406
Die BaFin hat als Widerspruchsbehörde gem. § 41 Abs. 2 WpÜG binnen einer Frist von 2 Wochen ab Eingang des Widerspruchs eine Entscheidung zu treffen, wobei sie auch zur Abhilfe berechtigt ist. Unterbleibt eine fristgemäße Entscheidung, ohne dass eine Fristverlängerung gem. § 41 Abs. 2 Satz 2 WpÜG greift, kann der Widerspruchsführer analog § 48 Abs. 3 Satz 2 WpÜG Beschwerde erheben.
2. Beschwerde
Rz. 407
Sofern die BaFin dem Widerspruch nicht abhilft und ein Widerspruchsbescheid ergeht, ist gem. § 48 WpÜG der Beschwerdeweg eröffnet. Ausdrücklich genannte Beschwerdearten sind die Anfechtungsbeschwerde (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WpÜG), die Untätigkeitsbeschwerde (§ 48 Abs. 3 WpÜG) sowie die nachträgliche Feststellungsbeschwerde (§ 56 Abs. 2 Satz 2 WpÜG). Es ist jedoch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG anerkannt, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Auch die allgemeine Leistungsbeschwerde und die allgemeine Feststellungsbeschwerde sind statthaft. Mit seiner Beschwerde kann sich der Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sowohl gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt, in der Gestalt, die dieser durch den Widerspruchsbescheid erfahren hat, als auch entsprechend des § 79 Abs. 2 VwGO einzig gegen den Widerspruchsbescheid wenden.
Rz. 408
Gem. § 48 Abs. 2 WpÜG steht die Beschwerde den Verfahrensbeteiligten zu. Der Begriff des Beteiligten ist nicht weiter definiert, es findet daher die allgemeine Regelung des § 13 VwVfG Anwendung. Nach herrschender Meinung enthält § 48 Abs. 2 WpÜG lediglich eine Bestimmung des grds. beschwerdebefugten Personenkreises und stellt keine abschließende Regelung der Beschwerdebefugnis dar. Es ist daher anerkannt, dass zusätzlich eine formelle und materielle Beschwer durch die angegriffene Maßnahme erforderlich ist.
Eine formelle Beschwer ist dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer durch eine Verfügung ein Tun oder Unterlassen auferlegt wird bzw. wenn der Beschwerdeführer einen erfolglosen Antrag auf Erlass einer Verfügung gestellt hat. Für die materielle Beschwer wird teilweise auf eine Berührung rechtlicher Interessen abgestellt. Nach der mittlerweile ganz herrschenden Auffassung, zu welcher auch das OLG Frankfurt am Main tendiert, ist § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden.
Rz. 409
Gem. § 48 Abs. 4 WpÜG entscheidet über die Beschwerde ausschließlich das OLG Frankfurt am Main. Die Beschwerde kann gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 WpÜG auf neuen Tatsachenvortrag und neue Beweismittel gestützt werden, also auch auf solche, deren Geltendmachung im Widerspruchsverfahren gem. § 41 Abs. 3 WpÜG präkludiert war. Die Rücknahme der Beschwerde ohne Einwilligung der BaFin ist analog § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO bis zur Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung möglich. Danach ist für die Rücknahme der Beschwerde die Zustimmung der BaFin erforderlich.