Dr. Jessica Hanke, Katja Schmitz
Rz. 9
Die Hauptpflichten des Verkäufers sind in § 433 Abs. 1 BGB aufgeführt.
(a) Übergabe
Rz. 10
Die Verpflichtung zur Übergabe der verkauften Sache bedeutet Verschaffung des unmittelbaren Besitzes gem. § 854 BGB. Den Parteien steht es frei, im Kaufvertrag oder später gesondert (§ 311 Abs. 1 BGB) als Übergabesurrogat die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§§ 868, 930 BGB), die Abtretung des gegenüber einem Dritten bestehenden Herausgabeanspruchs (§§ 931, 985 BGB) oder Übergabe kaufmännischer Traditionspapiere (§§ 448, 475g HGB) zu vereinbaren. Wenn der Käufer bereits im Besitz der Sache ist, reicht die Einigung (§ 854 Abs. 1 BGB) mit der Folge des § 929 S. 2 BGB aus. Bei entsprechender Abrede genügt auch die Übergabe an oder durch Dritte (z.B. beim Weiterverkauf).
(b) Eigentumsverschaffung
Rz. 11
Der Verkäufer muss dem Käufer (oder einem von ihm benannten Dritten, § 328 BGB) das Eigentum an der Kaufsache übertragen (nach den §§ 929 ff., 873, 925 BGB). Bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (§ 449 Abs. 1 BGB) hat der Verkäufer erst mit dessen Erlöschen erfüllt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auch der nichtberechtigte Verkäufer kann einem gutgläubigen Käufer Eigentum verschaffen und damit seiner Pflicht zur Eigentumsverschaffung genügen (§§ 932 ff., 892 BGB, 366 HGB).
(c) Mangelfreie Lieferung
Rz. 12
Die Lieferung einer mangelfreien Sache ist Bestandteil der vertragsmäßigen Erfüllungspflicht mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen aus §§ 266, 294, 320 BGB vor Gefahrübergang und aus §§ 437 ff. BGB nach Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB).
(d) Rechtskauf
Rz. 13
Auch beim Rechtskauf gehört die Mangelfreiheit zur Erfüllungspflicht des Verkäufers (§§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Berechtigt das verkaufte Recht zum Besitz einer Sache, dann ist der Verkäufer gem. § 453 Abs. 3 BGB auch zur Übergabe der mangelfreien Sache verpflichtet (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Form der Rechtsübertragung richtet sich nach den für das jeweilige Recht einschlägigen Vorschriften. Bestehen keine Spezialvorschriften, werden Rechte und Forderungen gem. §§ 398, 413 BGB durch formlosen Vertrag (Abtretung), der meist stillschweigend zusammen mit dem Kaufvertrag geschlossen wird, übertragen.
(e) Nebenpflichten des Verkäufers
Rz. 14
Nebenpflichten des Verkäufers können sich aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ergeben. Eine ausdrückliche Regelung enthält das Gesetz in den §§ 241 Abs. 2, 448 Abs. 1, 453 Abs. 2 BGB. Der Verkäufer trägt die Kosten für die Übergabe der Sache (§ 448 Abs. 1 BGB) und die Kosten für die Begründung und Übertragung des verkauften Rechts (§ 453 Abs. 2 BGB). Schutzpflichten sind in § 241 Abs. 2 BGB verankert. Als Schutzpflichten kommen u.a. die sachgerechte Verwahrung, Verpackung und Verladung der Sache in Betracht. Inwieweit eine vorvertragliche Beratungs- bzw. Aufklärungspflicht des Verkäufers angenommen werden kann, ist nach Treu und Glauben und den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Für eine Aufklärungspflicht kann sprechen, dass der Käufer in besonderer Weise auf die Sachkunde und die Beratung des Verkäufers vertraut. Eine Pflicht zur Aufklärung kann sich auch dann ergeben, wenn von der Sache bestimmte, dem Käufer unbekannte Gefahren ausgehen, die Vereitelung des Vertragszwecks droht oder der betreffende Umstand von so wesentlicher Bedeutung ist, so dass der Käufer dessen Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten darf. Die Rechtsfolge der Nichterfüllung ist ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280, 282, 311 Abs. 2 BGB. Die vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten des Verkäufers treten häufig in ein Konkurrenzverhältnis zur Mängelhaftung gem. § 437 BGB. Macht der Verkäufer fahrlässig unrichtige Angaben über die Eignung der Kaufsache für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch, wird die Schadensersatzhaftung durch die Sachmängelhaftung verdrängt.