An das
Amtsgericht _____
_____ (Anschrift)
Klage
In dem Rechtsstreit
Herr Guck, _____ (Anschrift),
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen _____
Sat-GmbH, _____ (Anschrift), vertreten durch ihren Geschäftsführer _____
– Beklagte –
wegen Rückzahlung des Kaufpreises
Streitwert: 1.200 EUR
Namens und mit Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage mit den Anträgen zu erkennen:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2020 Zug um Zug gegen Übergabe des Fernsehgerätes Samsung LCD UE55D6201, 46 Zoll, 117 cm, Seriennummer SG7e000460, zu zahlen. |
2. |
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 13.10.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands im Annahmeverzug befindet. |
3. |
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
Soweit das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, beantrage ich bereits jetzt bei Säumnis des Beklagten den Erlass eines entsprechenden Versäumnisurteils, im Falle eines Anerkenntnisses den Erlass eines entsprechenden Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Mit vorliegender Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 437 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. §§ 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB nach Rücktritt vom Kaufvertrag geltend.
1. Sachverhalt
Der Kläger hat am 15.4.2020 bei der Beklagten den Fernseher Samsung LCD UE55D6201 zum Preis von 1.200 EUR erworben.
Beweis: Kaufvertrag vom 15.4.2020 in Kopie als Anlage K1.
Nach fünf Monaten musste der Kläger feststellen, dass auf dem Bildschirm des Fernsehers immer mehr weiße Streifen zu sehen sind.
Beweis: |
1. |
Einnahme Augenschein. |
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2. |
Einholung eines Sachverständigengutachtens. |
Mit Schreiben vom 18.9.2020 hat der Kläger die Beklagte erstmals zur Nacherfüllung aufgefordert.
Beweis: Schreiben des Klägers vom 18.9.2020 in Kopie als Anlage K2.
Die Beklagte hat jedoch die Nacherfüllung mit Schreiben vom 23.9.2020 abgelehnt.
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 23.9.2020 in Kopie als Anlage K3.
Daraufhin hat der Kläger der Beklagten mit Schreiben 26.9.2020 ein weiteres Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung bis zum 4.10.2020 gegeben.
Beweis: Schreiben des Klägers vom 26.9.2020 in Kopie als Anlage K4.
Nachdem der Kläger hierauf keine Antwort erhielt, hat er mit Schreiben vom 4.10.2020 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Beklagten dazu aufgefordert, den Kaufpreis i.H.v. 1.200 EUR bis zum 12.10.2020 zurückzuzahlen.
Beweis: Einschreiben-Rückschein des Klägers vom 4.10.2020 in Kopie als Anlage K5.
Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2020 abgelehnt.
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 14.10.2020 in Kopie als Anlage K6.
2. Rechtliche Ausführungen
Der Kläger hat nach dem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fernsehgerätes gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB.
Zwischen den Parteien ist ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB zustande gekommen; der Kläger handelte bei Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher (§ 13 BGB) und die Beklagte als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 BGB).
Der streitgegenständliche Fernseher zeigte fünf Monate nach Übergabe und damit innerhalb der 6-Monats-Frist des § 477 BGB einen gravierenden Mangel in Form eines immer schlechter werdenden Bildes auf. Nach § 477 BGB wird vermutet, dass dieser Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen ist. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fernseher um B-Ware handelt. Auch bei B-Ware darf der Kunde erwarten, dass das Gerät nicht wenige Monate nach Kauf gebrauchsuntauglich wird.
Da der Kläger die Beklagte vergeblich aufgefordert hatte, Nachbesserung vorzunehmen, hat er berechtigt und wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (§ 437 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 440 S. 1 BGB).
Die Beklagte ist der Aufforderung des Klägers, den Kaufpreis i.H.v. 1.200 EUR bis zum 12.10.2020 zurückzuzahlen, nicht nachgekommen. Sie befindet sich somit seit dem 13.10.2020 gem. § 286 Abs. 1 BGB in Verzug. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
Da die Beklagte die vom Kläger angebotene Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fernsehers nicht angenommen hat, befindet sie sich gem. § 295 S. 1 BGB mit der Rücknahme des Fernsehers in Verzug. Das Angebot, den Fernseher für die Rückabwicklung zur Verfügung zu stellen, reichte vorliegend für die Begründung des Annahmeverzugs aus, weil es sich bei der Pflicht des Käufers, die Sache gem. § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren, um eine Holschuld handelt. Ein tatsächliches Angebot gem. § 293 BGB war daher nicht erforderlich.
(Rechtsanwalt)