Dr. Jessica Hanke, Katja Schmitz
Rz. 160
Gegenstand rechtlicher Streitigkeiten sind häufig Verträge, die über sog. Internetauktionen, vor allem "eBay", zu Stande kommen. Die verwendeten Begriffe "Auktion", "Bieter" und "Gebot" sind irreführend, haben sich umgangssprachlich gleichwohl etabliert und werden daher auch im Folgenden verwendet. Rechtlich sind derartige Verträge allerdings als Kaufverträge zu qualifizieren, weil es an einem Zuschlag i.S.d. § 156 BGB fehlt.
a) Abschluss des Kaufvertrags
Rz. 161
Der Abschluss von Kaufverträgen über eBay richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Zustandekommen von Verträgen, den kaufrechtlichen Besonderheiten und den eBay-AGB. Diese AGB muss jeder, der eBay nutzen möchte, zuvor akzeptieren und macht diese somit zum Inhalt des Vertrages. Das Zustandekommen eines Vertrages ist davon abhängig, welche der von eBay angebotenen Verkaufsvarianten ("Auktion", "Sofort-Kauf", "Auktion mit Sofort-Kauf-Option", "Multiauktion" oder "Preis vorschlagen") der Verkäufer ausgewählt hat.
aa) Auktion
Rz. 162
Im Rahmen der Verkaufsvariante "Auktion" bestimmt der Verkäufer einen Startpreis, ggf. einen Mindestpreis und eine Angebotsdauer, binnen derer sein Angebot angenommen werden kann. Der Verkäufer gibt mit Freischaltung der von ihm eingerichteten Angebotsseite ein Angebot – nicht bloß eine invitatio ad offerendum – ab. Das Angebot richtet sich an denjenigen, der die Annahme wirksam erklärt. Die wirksame Annahme des Angebots erfolgt durch Abgabe eines Gebots mittels der von eBay zur Verfügung gestellten Internetmaske. Ein abgegebenes Gebot erlischt, wenn ein anderer Interessent ein höheres Gebot abgibt. Der Vertrag kommt mit demjenigen zustande, der bei Ablauf der Angebotsfrist oder vorzeitiger Beendigung Höchstbietender ist.
bb) Auktion mit Sofort-Kauf-Option
Rz. 163
Die "Auktion mit Sofort-Kauf-Option" ergänzt die Auktion um die Möglichkeit, den Artikel zum angegebenen Festpreis sofort zu erwerben (siehe hierzu Rdn 165). Wird diese Möglichkeit ausgeübt, findet keine Auktion statt. Allerdings steht die Option nur bis zur Abgabe des ersten Gebots oder – solange abgegebene Gebote unter dem Mindestpreis liegen – nur bis zum Erreichen des festgelegten Mindestpreises zur Verfügung. Im Übrigen verhält es sich wie bei der Auktion.
cc) Multiauktion
Rz. 164
Die "Multiauktion" unterscheidet sich von der Auktion allein durch die Anzahl der angebotenen (gleichen) Artikel. Neben dem Gebot muss der Bieter auch die Anzahl der gewünschten Artikel angeben. Höchstbietende erhalten immer die gewünschte, höchstens aber die angebotene Menge an Artikeln. Ist die gewünschte Menge kleiner als die angebotene Menge, werden unterlegene Bieter berücksichtigt.
dd) Sofort-Kaufen (Festpreis)/Preis vorschlagen
Rz. 165
Im Rahmen der Variante "Sofort-Kauf" bietet der Verkäufer den Artikel verbindlich zu einem Festpreis an. Der Vertrag kommt demnach durch Klicken des Sofort-Kauf-Buttons zustande. Der Verkäufer kann sein Angebot so gestalten, dass Interessenten berechtigt sind, ihm anstelle des vorgesehenen Festpreises einen anderen "Preis vorzuschlagen". Die Wahl der Option stellt sich als invitatio ad offerendum des Verkäufers dar, während es sich bei dem Vorschlag eines Interessenten um ein verbindliches Angebot handelt, das der Verkäufer annehmen, ablehnen oder mit einem Gegenangebot beantworten kann. An ihre Angebote sind die Parteien jeweils 48 Stunden gebunden.
b) Vorzeitige Beendigung von Auktionen
Rz. 166
Angebote bei eBay sind verbindlich. Nach § 7 Abs. 7 der eBay-AGB kann der Verkäufer sein Angebot nur zurücknehmen, wenn dazu ein berechtigter Grund vorliegt. In den durch einen Hyperlink zugänglichen rechtlichen Informationen zur Angebotsrücknahme wird auf die Anfechtungsgründe des BGB verwiesen. Die Erklärung des Verkäufers wird als Angebot unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme ausgelegt.
Fehlt es an einer Berechtigung zur Angebotsrücknahme und beendet der Verkäufer sein Angebot gleichwohl vorzeitig, kommt der Vertrag mit demjenigen zustande, der zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung Höchstbietender ist. Nach der Rechtsprechung soll die hohe Diskrepanz zwischen erreichtem Preis und dem Wert eines Art...