Rz. 52

Zur Zuständigkeit: Örtlich zuständig ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands (§§ 1219 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit bemisst sich nach dem Streitwert; hierbei ist der nach § 6 ZPO zu bestimmende Wert (Verkehrswert) der streitgegenständlichen Sache maßgebend, auch dann, wenn die Parteien zuvor einen Kaufvertrag zu einem bestimmten Preis abgeschlossen haben.

Zu den Anträgen:

Nr. 1.: Die streitgegenständliche Sache ist so zu bezeichnen, dass sie vom Gerichtsvollzieher zweifelsfrei (ggf. unter Beifügung von Plänen oder Fotos) zu identifizieren ist.
Nr. 2.: Das Recht auf Fristbestimmung durch Urteil folgt aus § 255 ZPO. Die Fristsetzung bereitet den Schadensersatzanspruch aus §§ 281 Abs. 1, 280 BGB vor. Alternativ kann der Kläger beantragen, dass das Gericht eine angemessene Frist bestimmt. Eine vom Kläger angegebene Frist kann das Gericht nicht unterschreiten.
Nr. 3.: Die Verbindung der Anträge zu 1. und zu 2. ist zweckmäßig, wenn der Kläger zwar vorrangig an der Wiedererlangung seines Eigentums interessiert ist, aber nicht weiß, ob dem Beklagten die Herausgabe noch möglich ist (vgl. BGH NJW 1999, 954, 955 m.w.N.). Für den Schadensersatzanspruch müssen die Voraussetzungen des § 259 ZPO vorliegen (Thomas/Putzo, § 255 ZPO Rn 5; Kaiser, MDR 2004, 311). Im Hinblick auf § 281 Abs. 4 BGB ist klarzustellen, dass der Kläger zunächst nur Herausgabe und nur für den Fall, dass der Beklagte nicht leistet, Schadensersatz verlangt. Alternativ kann der Kläger dem Beklagten auch vorprozessual eine Frist nach § 281 Abs. 1 BGB setzen, nach Fristablauf Schadensersatz verlangen und nur diesen Anspruch einklagen.

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