Rz. 52
▪ | Zur Zuständigkeit: Örtlich zuständig ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands (§§ 12–19 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit bemisst sich nach dem Streitwert; hierbei ist der nach § 6 ZPO zu bestimmende Wert (Verkehrswert) der streitgegenständlichen Sache maßgebend, auch dann, wenn die Parteien zuvor einen Kaufvertrag zu einem bestimmten Preis abgeschlossen haben. | ||||||
▪ | Zu den Anträgen:
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