Dr. Jessica Hanke, Katja Schmitz
a) Verbrauchsgüterkauf
Rz. 20
Ein Verbrauchsgüterkauf (siehe Rdn 92) besteht, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft (§ 474 Abs. 1 BGB). Auf ihn finden grds. die §§ 433 ff. BGB Anwendung. Ergänzend gelten die besonderen Vorschriften der §§ 474 Abs. 2–479 BGB.
b) Handelskauf
Rz. 21
Die Einordnung erfolgt durch den Begriff des Handelsgeschäfts (§§ 343 ff. HGB). Für den Handelskauf (siehe Rdn 19) gelten die §§ 373–381 HGB ergänzend.
c) Rechtskauf
Rz. 22
Für den Kauf von Rechten finden die §§ 433 ff. BGB entsprechende Anwendung (§ 453 Abs. 1 BGB). Zu beachten sind die Sonderregelungen in § 453 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (siehe Rdn 7, 13 f.).
d) Tierkauf
Rz. 23
Der Käufer von Tieren kann unter denselben Voraussetzungen Mängelrechte geltend machen wie der Käufer von Gebrauchsgegenständen. Beschaffenheiten i.S.d. § 434 BGB betreffen vor allem die Gebrauchsmöglichkeit, die Abstammung, die Trächtigkeit und den gesundheitlichen Zustand des Tieres. Schwierigkeiten bereitet es, die Unterscheidung zwischen neuen und gebrauchten Sachen mit vergleichbaren Maßstäben auf Tiere anzuwenden (siehe hierzu Rdn 106). Zu den Besonderheiten bei der Beweislastumkehr gem. § 477 BGB vgl. Rdn 108.
e) Versteigerung
Rz. 24
Bei der privatrechtlichen Versteigerung kommt ein Kaufvertrag mit dem Ersteher erst durch den Zuschlag (§ 156 BGB) zustande. Das Gebot des Bieters ist als Vertragsantrag zu werten, der durch den Zuschlag des Versteigerers angenommen wird. Der Zuschlag ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Versteigerungen im Internet, insbesondere solche über die Internetplattform "eBay", sind keine Versteigerungen im Rechtssinne. Für Internet-Auktionen gelten zahlreiche Besonderheiten (siehe hierzu Rdn 158 ff.).
f) Eigentumsvorbehalt
Rz. 25
Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt schließen die Parteien einen unbedingten Kaufvertrag und zu seiner Erfüllung einen Übereignungsvertrag, der im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung steht (§ 449 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer bleibt bis zum Eintritt der Bedingung Eigentümer der Kaufsache. Er kann die Kaufsache erst mit Ausübung des Rücktrittsrechts gem. §§ 323 ff. BGB zurückverlangen (§ 449 Abs. 2 BGB).
g) Konditionsgeschäft
Rz. 26
Aufschiebend oder auflösend bedingter Kauf, z.B. Kauf mit vereinbartem Rückgaberecht (§ 158 Abs. 1 BGB) oder Kauf unter aufschiebender Bedingung der vollzogenen Weiterveräußerung (§ 158 Abs. 2 BGB).
h) Probe
Rz. 27
Beim Kauf auf Probe ist ein Kaufvertrag unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) der Billigung durch den Käufer geschlossen (§§ 454, 455 BGB). Wenn eine Probe vor oder bei Vertragsschluss zur Darstellung der Eigenschaften vorliegt (Kauf nach Probe), ist die Probe als Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart.
i) Wiederkauf
Rz. 28
Beim Wiederkauf (§§ 456–462 BGB) wird der Käufer aufschiebend bedingt verpflichtet, die Kaufsache gegen Zahlung des Wiederkaufpreises zurück zu übereignen.
j) Umtauschvorbehalt
Rz. 29
Unbedingter Kauf, bei dem der Käufer lediglich das Recht hat, den Kaufgegenstand umzutauschen.
k) Sukzessivlieferungsvertrag
Rz. 30
Es liegt ein einheitlicher Kaufvertrag vor, die Lieferung erfolgt aber in zeitlich aufeinander folgenden Raten. Während beim Ratenlieferungsvertrag eine von Anfang an bestimmte Gesamtmenge geschuldet ist, verpflichtet der Dauerlieferungsvertrag zur Lieferung einer unbestimmten Menge innerhalb einer ebenfalls unbestimmten Zeit (Bierlieferungsverträge, Verträge über Strom, Wasser, Gas).
l) Vorkauf
Rz. 31
Vorkauf (§§ 463–473 BGB) ist die Befugnis, einen Gegenstand durch Kauf vorrangig zu erwerben, wenn der Vorkaufpflichtige diesen Gegenstand an einen Dritten verkauft.
m) Weiterverkauf oder Streckengeschäft
Rz. 32
Beim Weiterverkauf vereinbart der Käufer einer noch nicht übergebenen Sache mit einem Dritten, dass dieser den Vertrag mit dem Verkäufer übernimmt (§§ 398 ff., 414 ff. BGB). Ein Streckengeschäft liegt vor, wenn dieselbe Ware, auch schon vor Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB), vom Käufer an den Letztkäufer weiterverkauft wird. Die Kaufvertragspflichten bestehen nur zwischen den jeweiligen Vertragspartnern. Dabei wird der Erstverkäufer über den jeweiligen Zwischenverkäufer angewiesen, den Besitz direkt dem Letztkäufer zu verschaffen.