Dr. Jessica Hanke, Katja Schmitz
Rz. 169
Auch die Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf sind bei eBay-Kaufverträgen anwendbar, wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist, sog. "Business to Consumer (B2C)"-Geschäft (siehe hierzu Rdn 92 ff.). Gleiches gilt für die Besonderheiten von Fernabsatzverträgen (siehe hierzu Rdn 132 ff.). Entscheidend für die Eröffnung des Anwendungsbereichs ist, ob der Wille des Unternehmers erkennbar ist, Waren im Wege des Fernabsatzes dem Verbraucher zukommen zu lassen; für sog. "power-seller" wir dies regelmäßig angenommen. Ferner sind die §§ 312i und 312j BGB (Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr) zu beachten (siehe hierzu Rdn 145).
a) Verbrauchereigenschaft
Rz. 170
Im Hinblick auf die Verbrauchereigenschaft gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Rdn 99). Da die Verbrauchereigenschaft, bspw. durch Vortäuschen eines gewerblichen Verwendungszwecks verwirkt werden kann, sollte das bisherige und derzeitige Verkaufsgebaren des Anbieters überprüft werden – aus einer verwirkten Verbrauchereigenschaft können sich für die Rechtsverfolgung des Verbraucherkäufers Vorteile ergeben.
b) Unternehmereigenschaft
Rz. 171
Höchst unterschiedlich wird in Rechtsprechung und Literatur die Frage beurteilt, wann ein Verkäufer bei eBay-Verkäufen als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB zu qualifizieren ist. Besondere Bewertungskriterien bzw. Indizien stellen bspw. das Betreiben eines eBay-Shops, der dauerhafte Verkauf gleicher und neuwertiger Produkte, die Übernahme einer Händlergarantie, der professionelle Internetauftritt bzw. die Verwendung von Werbebeschreibungen, die Erteilung von Informationen, die nach §§ 312d BGB ff. einem Unternehmer obliegen, und die Anzahl der Verkäufe innerhalb eines bestimmten Zeitraums dar. Ist ein Verkäufer als sog. "power-seller" registriert, kann dies sogar einen Anscheinsbeweis rechtfertigen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien können auch Privatpersonen, die aus ihrem Haushalt Gegenstände über eBay anbieten, zu Unternehmern i.S.d. § 14 BGB werden. Durch Standarderklärungen ("Privatverkauf", "Ich bin privat" oder "Verkauf von Privat") lässt sich dies nicht verhindern. Von einem Geschäft des gewerblichen Accountinhabers ist selbst dann auszugehen, wenn innerhalb des Angebotes der Hinweis "Im Auftrag zur Versteigerung" aufgeführt ist, da hieraus nicht eindeutig hervorgeht, dass ein Handeln im fremden Namen gewünscht ist.
c) Beweislast
Rz. 172
Grds. hat der Käufer die Unternehmereigenschaft des Verkäufers zu beweisen. Diese Beweislastverteilung wird (im Rahmen von Online-Auktionen) weitgehend als unbillig empfunden, weil dem Käufer aufgrund der weitgehenden Anonymität des Internets eine Beweisführung quasi unmöglich sei. Ob hieraus eine Beweislastumkehr resultiert, ist umstritten. Ungeachtet dieser Diskussion sollte im Falle eines Prozesses unbedingt zu den vorgenannten Bewertungskriterien vorgetragen und dieser Vortrag belegt werden.