An das
Landgericht _____
_____ (Anschrift)
Klage
In dem Rechtsstreit
Herr Schwarz, _____ (Anschrift),
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen
Frau Grün, _____ (Anschrift),
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
Streitwert: 6.710,10 EUR
Namens und mit Vollmacht des Klägers erheben wir vorstehende Klage und zahlen – bezogen auf einen Streitwert i.H.v. 6.710,10 EUR – Gerichtskosten in Marken i.H.v. 453 EUR ein.
Für die mündliche Verhandlung kündigen wir folgende Anträge an:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Teeservices, bestehend aus einer Teekanne, einem Tablett, sechs Tassen und sechs Untertassen, der Marke _____an den Kläger 6.710,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 2.9.2020 zu zahlen. |
2. |
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
Falls das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen sollte, beantragen wir bereits jetzt den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte, wenn sie ihre Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig erklärt.
Einer Entscheidung durch den Einzelrichter stehen aus Sicht der Klägerin keine Bedenken entgegen.
Begründung:
Die Beklagte stellte am 10.7.2020 ein Teeservice, bestehend aus einer Teekanne, einem Tablett, sechs Tassen und sechs Untertassen bei eBay unter der Artikelnummer 5723462 ein, wobei sie die Verkaufsvariante "Auktion" wählte. Ihr Angebot stellte die Beklagte in der Rubrik "Kunst und Antiquitäten: Silber: 800 bis 925" ein und beschrieb es mit den Worten: "Echt Silbernes Teeservice!! TOP QUALITÄT". Auch in der Angebotsbeschreibung selbst bezeichnete sie das streitgegenständliche Teeservice als aus echtem Silber bestehend.
Beweis: Ausdruck des eBay-Angebots vom 17.7.2020 in Kopie als Anlage K1.
Der Kläger war mit einem Gebot i.H.v. 89,90 EUR zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion Höchstbietender.
Beweis: Ausdruck der E-Mail mit Kaufbestätigung vom 17.7.2020 als Anlage K2.
Am 18.7.2020 zahlte der Kläger den Kaufpreis i.H.v. 89,90 EUR sowie die Versandkosten i.H.v. 7,90 EUR per Überweisung auf das Konto der Klägerin.
Beweis: Kontoauszug vom 23.7.2020 in Kopie als Anlage K3.
Nach Eingang der Überweisung versendete die Beklagte das Teeservice, so dass es am 25.7.2020 an den Kläger geliefert wurde.
Der Kläger ließ das Teeservice am 26.7.2020 von einem Antiquitätenhändler überprüfen. Dieser stellte fest, dass das Service nicht aus Silber, sondern aus einem nicht näher bestimmbaren Metall besteht.
Beweis: Zeugnis des Herrn Gold, Ebertstraße 7, 50939 Köln, als sachverständiger Zeuge.
Mit E-Mail vom 28.7.2020 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18.8.2020 zur Nachlieferung auf.
Beweis: Ausdruck der E-Mail des Klägers vom 28.7.2020 als Anlage K4.
Die Beklagte lehnte die Nachlieferung mit E-Mail vom 30.7.2020 ab. In der E-Mail führte sie an, sie habe aus ihrer Laiensphäre das Teeservice als echt silbern angesehen und das Angebot nach bestem Wissen formuliert.
Beweis: Ausdruck der E-Mail der Beklagten vom 30.7.2020 als Anlage K5.
Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte mit E-Mail vom 9.8.2020 auf, an ihn bis zum 1.9.2020 Schadensersatz i.H.v. 6.710,10 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Teeservices zu zahlen.
Beweis: Ausdruck der E-Mail des Klägers vom 9.8.2020 als Anlage K6.
Der Wert eines Teeservices, das der Angebotsbeschreibung der Beklagten entspricht, beträgt 6.800 EUR. Abzüglich des Kaufpreises i.H.v. 89,90 EUR ergibt sich ein Schaden i.H.v. 6.710,10 EUR.
Beweis: Sachverständigengutachten
Eine Antwort erhielt der Kläger bislang nicht. Daher ist Klage geboten.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
Über das streitgegenständliche Teeservice schlossen die Parteien am 17.7.2020 einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB zum Kaufpreis von 89,90 EUR. Ihr diesbezügliches Angebot zum Abschluss eines solchen Kaufvertrages gab die Beklagte durch das Einstellen des Teeservices bei eBay, Wahl der Angebotsvariante "Auktion" und Freischaltung des Angebots ab. Dieses Angebot nahm der Kläger an, indem er zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion das höchste "Gebot" i.H.v. 89,90 EUR abgegeben hatte.
Gem. §§ 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3, 281 BGB kann der Kläger Schadenersatz statt der Leistung verlangen, weil das Teeservice mangelhaft ist und die Beklagte eine Nacherfüllung verweigerte. Die Beschreibung der Kaufsache als "echt Silber" stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, welche dem Zustand des Teeservices nicht entspricht. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an.
Der Kläger kann daher gem. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 249 BGB als Schaden die Differenz zwischen Vertragspreis und Marktwert des Teeservices geltend machen.
Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
(Rechtsanwalt)