Rz. 58

Der Gesetzgeber hat die kaufrechtliche Mängelhaftung in das Leistungsstörungsrecht eingebunden. Die §§ 434442 BGB stellen Sonderregeln dar, die ihrerseits in das allgemeine Leistungsstörungsrecht zurückverweisen. Außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 434 ff. BGB findet allgemeines Leistungsstörungsrecht direkte Anwendung. Die Unmöglichkeit der Leistung des Verkäufers bei einem nicht behebbaren Mangel ist, wenn es zu keiner Übergabe der Sache oder Übertragung des Rechts kommt, nach den §§ 275, 283, 285, 311a BGB zu behandeln. Die Folgen einer Pflichtverletzung richten sich nach den §§ 280284 BGB. So fällt die schuldhafte Verletzung von leistungsbezogenen Nebenpflichten, wie z.B. Aufklärungs-, Beratungs- und Verpackungspflichten, unter § 280 Abs. 1 BGB.[44] Der Schadensersatzanspruch wegen Verzugs (§§ 286288 BGB) ergibt sich ebenfalls aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB. § 288 Abs. 1 BGB gewährt einen Anspruch auf Verzugszinsen, § 291 BGB auf Prozesszinsen. Auch den Schadensersatzansprüchen des Käufers aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) dient § 280 Abs. 1 BGB als Grundlage. Allerdings ist nach herrschender Auffassung die Anwendung von §§ 280 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB neben den §§ 434 ff. BGB ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung fahrlässig ist und sich auf einen Mangel i.S.d. §§ 434, 435 BGB bezieht.[45] Der Vorrang der Sachmängelhaftung ist in dem Interesse des Verkäufers an einer Nacherfüllung begründet.[46] §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB sind dagegen uneingeschränkt anwendbar bei Vorsatz des Verkäufers. Der vorsätzlich täuschende Verkäufer ist nicht schutzwürdig. Daher braucht ihm auch kein Recht zur zweiten Andienung gewährt zu werden.[47] Die Irrtumsanfechtung durch den Käufer wegen Eigenschaften der Kaufsache nach § 119 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, da die §§ 434 ff. BGB leges speciales sind. Der Ausschluss greift ab Gefahrübergang.[48] Dagegen ist die Irrtumsanfechtung nach § 123 BGB zugelassen.[49]

[44] Palandt/Grüneberg, § 280 Rn 22.
[46] MüKo/Westermann, § 437 Rn 58; Palandt/Weidenkaff, § 437 Rn 51a.
[47] BGH v. 27.3.2009 – V ZR 30/08, NJW 2009, 2120; Staudinger/Matusche-Beckmann, § 437 Rn 73 ff.; MüKo/Westermann, § 437 Rn 58; Palandt/Weidenkaff, § 437 Rn 51b.
[48] Oetker/Maultzsch, S. 111; Palandt/Weidenkaff, § 437 Rn 53; NK-BGB/Büdenbender, § 437 Rn 108; BT-Drucks 14/6040, 210; a.A. Staudinger/Matusche-Beckmann, § 437 Rn 30 f. und MüKo/Westermann, § 437 Rn 54 (nur bei behebbaren Mängeln).
[49] MüKo/Westermann, § 437 Rn 56; Oetker/Maultzsch, S. 112; Palandt/Weidenkaff, § 437 Rn 54.

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