Rz. 19

Für den Handelskauf gelten Sonderregeln: Aufgrund der nach § 346 HGB zu beachtenden, in den jeweiligen Geschäftskreisen üblichen Handelsbräuche, kann dem aktiven und dem passiven Verhalten des Kaufmanns eine besondere Bedeutung zugemessen werden. Gesetzlich geregelte Folgen des Schweigens eines Kaufmanns finden sich in §§ 75h, 91a HGB (Schweigen als Genehmigung des schwebend unwirksam durch Handlungsgehilfen im Außendienst bzw. Handelsvertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrags) und § 362 HGB (Fiktion des Schweigens als Annahme des Vertragsangebots bei bestehender Geschäftsverbindung). Außerdem kann kraft Gewohnheitsrechts das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu dessen Inhalt gelten.[26]

[26] Baumbach/Hopt, § 346 Rn 17, 32.

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