Dr. Jessica Hanke, Katja Schmitz
Rz. 62
Gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache mangelfrei, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Vergleichsmaßstab ist die übliche Beschaffenheit bei Sachen mit dem gleichen Qualitätsstandard, z.B. bei Diesel-Pkw mit Partikelfilter nur diese und nicht Diesel-Pkw ohne Filter. Die gewöhnliche Verwendung ist objektiv aus der Art der Sache und aus den Verkehrskreisen, denen der Käufer angehört, abzuleiten. Beim Gebrauchtwagenkauf ist grds. davon auszugehen, dass aufgrund des Gebrauchs- und Alterungsprozesses Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen unvermeidlich sind. Ein Verschleißgrad, der den normalen Nutzer unter gewöhnlichen Umständen zum Auswechseln des Verschleißteils veranlasst, stellt noch keinen Mangel dar. Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs darf jedoch regelmäßig erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist.
Auch Eigenschaften aufgrund öffentlicher Äußerungen (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB) bestimmen die übliche Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine abweichende Beschaffenheit oder einen allgemeinen Haftungsausschluss. Öffentliche Äußerungen sind insbesondere Werbeaussagen, Kennzeichnungen, wie etwa auf der Verpackung oder in Katalogen und Zeitungsanzeigen, aber auch Produktbezeichnungen im Rahmen von Präsentationen. Der Zusatz "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" ist lediglich ein Hinweis darauf, dass die Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Vertragsschluss noch korrigiert werden können. Die Äußerung muss gem. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB vom Verkäufer, dem Hersteller (definiert in § 4 Abs. 1, Abs. 2 ProdHaftG) oder von seinem Gehilfen ausgehen. Der Terminus des Gehilfen ist nicht identisch mit dem des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB. Als Gehilfe kommen beauftragte Werbeagenturen und Sachverständige, Vertragshändler oder Verhandlungsgehilfen in Betracht, sofern ihre Aussage vom Hersteller willentlich veranlasst ist. In § 434 Abs. 1 S. 3 BGB sind drei Ausnahmetatbestände aufgeführt. Danach ist die Haftung für öffentliche Äußerungen ausgeschlossen, wenn der Verkäufer sie nicht kannte und auch nicht kennen musste. Für den Verkäufer besteht eine Marktbeobachtungsobliegenheit. Ein weiterer Ausschlussgrund liegt vor, wenn die inhaltlich falsche Äußerung in gleichwertiger Weise berichtigt wurde, dh mit demselben Wirkungsgrad den relevanten Markt durchdrungen hat. Schließlich ist die Haftung ausgeschlossen, wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflusst hat. Aufgrund des Regel-Ausnahme-Prinzips obliegt hinsichtlich all dieser Ausnahmetatbestände die Beweislast dem Verkäufer.